Neue Formulare

Schon mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 hat sich die Verordnung von medizinischer Vorsorgemaßnahmen (Mutter-Vater-Kind-Kuren) verändert. Das neue Verordnungsverfahren mit Einführung zwei neuer Formulare sieht vor, dass ausschließlich die Muster 64 und Muster 65 für die Verordnung zu nutzen sind.

Von Krankenkassen oder Anbietern von Vorsorgeleistungen zur Verfügung gestellte Formulare haben ihre Gültigkeit verloren und verzögern bei weiterem Einsatz das Prozedere der Genehmigung. Die KV Sachsen hat in den KVS-Mitteilungen 6/2018 auf die Einführung beider Muster hingewiesen.

Das vereinbarte Muster 64 vereinfacht das Verordnen für die Ärzte, da nun für alle Patienten das gleiche Formular genutzt werden kann. In diesem Zusammenhang wurde das Muster 65 „Ärztliches Attest Kind“ eingeführt. Dieses wird ausgestellt, wenn die Mutter oder der Vater ein Kind zu dessen Vorsorge- oder Rehamaßnahme begleitet, das mitbehandelt werden muss. Kommen mehrere Kinder mit zur Vorsorge/Reha, wird für jedes Kind ein solches Attest benötigt.

Für das Ausstellen des Formulars 64 (Verordnung medizinischer Vorsorge für Mütter oder Väter) wurde im Abschnitt 1.6 EBM die Gebührenordnungsposition (GOP) 01624 neu aufgenommen. Die Leistung ist mit 210 Punkten bewertet.

Für das Ausstellen des Formulars 65 (Ärztliches Attest Kind) ist zukünftig die GOP 01622 (83 Punkte) berechnungsfähig. Hierfür wird die Leistungslegende der GOP 01622 EBM um das Muster 65 ergänzt.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle gern zur Verfügung.



                                                   Verordnung- und Prüfwesen/mau