Eine Verordnungsfähigkeit im Sprechstundenbedarf ist daher nicht gegeben.

Entsprechend der aktuellen Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 1. Januar 2016 sind schmerzstillende, krampflösende und beruhigende Mittel in geeigneter Darreichungsform für die sofortige Anwendung oder für die Anwendung im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang mit einem Eingriff als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig. Gleichzeitig sieht § 2 Abs. 5 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung vor, dass bei der Verordnung von Arzneimitteln die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen ist.

Die Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie definiert unter dem Punkt 18 einen Verordnungsausschluss für Antiphlogistika oder Antirheumatika in fixer Kombination mit anderen Wirkstoffen. Diesem ist das Arzneimittel Ambene® Parenteral Ampullen zuzuordnen. Hierbei handelt es sich um ein Kombinationspräparat, welches neben Phenylbutazon auch Lidocain enthält.

Eine Verordnungsfähigkeit im Sprechstundenbedarf ist daher nicht gegeben.

   VuP/cz