Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus (z. B. Injektions-, Port- oder Pen-Kanülen) können jetzt zum Schutz von Dritten vor Nadelstichverletzungen bei der Ausübung bestimmter Tätigkeiten für Patienten mit bestimmten Einschränkungen zu Lasten der GKV verordnet werden.

Ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist hierzu am 15. Februar 2020 in Kraft getreten.


Persönliche Einschränkungen:

Der Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus mit Schutz vor Nadelstichverletzungen besteht für Patienten, die selbst nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel anzuwenden und hierfür auf Hilfe Dritter angewiesen sind.

Diese Anforderungen liegen insbesondere bei folgenden Einschränkungen vor:

  • hochgradige Einschränkung der Sehfähigkeit

  • erhebliche Einschränkung der Grob- und Feinmotorik der oberen Extremitäten

  • starke Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Patient ist zu schwach das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen)

  • starke Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit oder Realitätsverlust

  • entwicklungsbedingte nicht vorhandene Fähigkeit, die Tätigkeit zu erlernen oder selbstständig durchzuführen

Die Verordnung von Sicherheitsprodukten ist nur für Verrichtungen möglich, die der Patient grundsätzlich selbstständig durchführenkönnte. Nur wenn es dem Patienten unmöglich ist, das Hilfsmittel eigenständig zu nutzen, ist eine Leistungspflicht der GKV für die Hilfsmittel Sicherheitsmechanismus gegeben.

Werden dagegen rein ärztliche oder rein pflegerische Tätigkeiten ausgeführt, die der Patient nicht eigenständig durchführen kann, besteht kein Anspruch. Dies ist bei ärztlichen oder pflegerischen Tätigkeiten der Fall, bei denen die ausführende Person in der Anwendung des Medizinproduktes ausgebildet sein muss. Deshalb scheidet auch ein Bezug über den Sprechstundenbedarf aus.

Die helfenden dritten Personen (z. B. Angehörige) haben die Möglichkeit, sich in die Handhabung des Sicherheitsmechanismus einweisen zu lassen.

Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung für Dritte

Nachfolgende Tätigkeiten wurden durch den G-BA definiert, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter angenommen wird:

  • Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut

  • subkutane Injektionen

  • subkutane Infusionen

  • perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion

  • Setzen eines subkutanen Sensors (z.B. bei einem rtCGM?Gerät)

Somit können zum Beispiel für Diabetiker, bei denen wegen der körperlichen bzw. geistigen Einschränkung der Patienten Pflegekräfte oder Angehörige die Punktion und Messung des Blutzuckerwertes sowie die Injektion des Insulins übernehmen, entsprechende Sicherheitslanzetten verordnet werden.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Verordnungs- und Prüfwesen der Bezirksgeschäftsstellen gern zur Verfügung.
               

                                                                                           Verordnung - und Prüfwesen/mau