Das Pflegesystem wird bundesweit zum 1. Januar 2017 von Pflegestufen auf Pflegegrade umgestellt.

Diese Änderung hat Auswirkung auf die Verordnungen von Krankenfahrten für pflegebedürftige Patienten wie folgt:

  • Ab 1. Januar 2017 muss für eine Verordnung der Pflegebescheid den Pflegegrad 3, 4 oder 5 ausweisen. Ergänzend ist eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung Verordnungsvoraussetzung. Diese kann somatische oder kognitive Ursachen haben.

  • Pflegegrad 3: die dauerhafte Mobilitätseinschränkung muss vom Arzt individuell beurteilt werden. Zur Bescheinigung wird zukünftig „Dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ auf dem Muster 4 „Verordnung einer Krankenbeförderung“ angekreuzt.

  • Sonderregelung Pflegegrad 3: Patienten, die bisher Pflegestufe 2 hatten und ab Januar in Pflegegrad 3 eingestuft sind, muss eine Einschränkung nicht gesondert festgestellt werden. Es gilt Bestandsschutz. Die dauerhafte Mobilitätseinschränkung wird auch hier durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf Muster 4 bescheinigt.

  • Pflegegrad 4 und 5: hier wird die dauerhafte Einschränkung der Mobilität als gegeben angesehen.

  • Das Muster 4 „Verordnung einer Krankenfahrt“ wird im Laufe des Jahres 2017 aktualisiert. Bis zur Anpassung an die neuen Pflegegrade gilt eine Übergangsregelung. Vorerst wird weiterhin das Feld „ Merkzeichen „aG“, „BI“, „H“ oder Pflegestufe 2 bzw. 3 vorgelegt“ für Krankenfahrten mit Pflegegrad 3. 4 oder 5 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung gekennzeichnet.

Die KBV erstellte in einer Praxisinformation weitere Hinweise zur Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Verordnungs- und Prüfwesen Ihrer Bezirksgeschäftsstelle sowie der Abt. Service und Dienstleistungen gern zur Verfügung.