In den KVS-Mitteilungen 10/2019 wurde auf die Anpassung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-V) zum 01.10.2019 hingewiesen.

Hinsichtlich der Neuaufnahme von Urinbeuteln für Erwachsene - mit Ausnahme von Urindrainagesystemen - unter Pkt. 5 der Anlage bitten wir folgende Hinweise zu beachten:

  • Urinbeutel können – ausschließlich zur Erst- oder Notfallversorgung – auch für Erwachsene mit Einmal- bzw. Dauerkatheter über den Sprechstundenbedarf (SSB) verordnet werden.

  • Daneben sind auch Katheterstöpsel und Katheterventile im SSB verordnungsfähig.

  • Der weitere Versorgungsbedarf einschließlich des Zubehörs - wie z. B. Halterungen - ist über eine patientenkonkrete Hilfsmittelverordnung (Muster 16) abzudecken.

Über den SSB bezugsfähig sind nur Urinbeutel aus diesen Produktarten des Hilfsmittelverzeichnisses:

  • Urin-Beinbeutel     15.25.05.3 oder 15.25.05.6

  • Urin-Bettbeutel    15.25.06.3

Als nicht über SSB bezugsfähig werden die Hilfsmittel aus den Produktuntergruppen

  • 15.25.07 (Urinauffangbeutel für geschlossene Systeme)

  • 15.25.08 (Auffangbeutel für Dauergebrauch)

  • 15.25.09 (sonstige Urinauffangbeutel)

angesehen.

Unabhängig davon sind für Kinder weiterhin Urinableiter entsprechend den Produktarten 15.25.04.3 und Urinbeutel 15.25.05.4 als Hilfsmittel im SSB verordnungsfähig.

Bitte stellen Sie eine angemessene Verordnungsweise entsprechend den §§ 3 (3) und 4 (1) der SSBV sicher.

                                                               Verordnungs- und Prüfwesen/cz