Auf dieser Seite sind die Grundlagen für die Zuzahlungen der Versicherten, Ausnahmetatbestände sowie die ggf. erforderliche Leistungskennzeichnung beschrieben.

Gemäß § 32 Abs. 2 SGB V muss für Bäder, Massagen und Krankengymnastik, die in der Praxis eines Arztes durchgeführt werden, eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent der für freiberufliche Masseure, medizinische Bademeister und Krankengymnasten geltenden Abgabepreise für Heilmittel erhoben werden. Die Preisregulation basiert auf Vereinbarungen zwischen den Kassen und den nichtärztlichen Leistungserbringern.

Hier finden Sie die aktuell geltenden Zuzahlungsbeträge für die Abgabe von Heilmitteln im Zusammenhang mit neurophysiologischen Übungsbehandlungen und im Rahmen der physikalischen Therapie in der Arztpraxis.

Bei der ärztlichen Leistungsvergütung werden diese einbehaltenen Zuzahlungsbeträge in Abzug gebracht und an die Krankenkassen weitergeleitet.

Von den Zuzahlungen befreit sind Versicherte:
  • die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • die eine gültige Bescheinigung ihrer Krankenkasse über Zuzahlungsbefreiung vorlegen,

  • der folgenden Kostenträger: Sozialhilfeträger/Jugendämter, Asylbewerber (mit eingeschränktem Leistungsanspruch auf Krankenbehandlungsschein), Postbeamtenkrankenkasse A, Bundeswehr, Heilfürsorge Polizei, Heilfürsorge Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, BVG, BEG.

Bei diesem Versichertenkreis sind die o. g. Leistungen mit „A“ zu kennzeichnen!


Für Fragen im Zusammenhang mit den Zuzahlungen stehen Ihnen Mitarbeitende in den Bezirksgeschäftsstellen als Ansprechpartner zur Verfügung.

– Abrechnung/Spe –

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