Abrechnungsfähige Leistungen
GOP 30790 und 30791
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Ärzte, sofern sie nach der Präambel zu Kapitel 30.7 Nr. 7 EBM zum Kreis der Antragsberechtigten gehören.
Hierzu gehören
FÄ für Allgemeinmedizin
FÄ für Innere und Allgemeinmedizin
praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung
FÄ für Kinder- und Jugendmedizin
FÄ für Kinderchirurgie
FÄ für Innere Medizin
FÄ für Chirurgie
FÄ für Orthopädie bzw. FÄ für Orthopädie und Unfallchirurgie
FÄ für Neurologie
FÄ für Nervenheilkunde sowie FÄ für Neurologie und Psychiatrie
FÄ für Neurochirurgie
FÄ für Anästhesiologie
FÄ für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Voraussetzungen
Zusatzbezeichnung „Akupunktur“, ausgestellt durch Sächsische Landesärztekammer UND
Nachweis von Kenntnissen in der psychosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden-Curriculum) ODER
Nachweis der Besonderen Genehmigung der KV Sachsen „Psychosomatische Grundversorgung“ UND
Nachweis eines von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurses über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer ODER
Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ der Ärztekammer ODER
Nachweis der Besonderen Genehmigung zur Teilnahme an der „QS-Vereinbarung Schmerztherapie“ gemäß § 135 (2) SGB V ODER
Nachweis der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ bzw. Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin“ ODER
Vorlage des B-Diploms einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Akupunktur
Separate, abgeschlossene Räume mit Liegeplätzen (abtrennbar)
Sterile Einmalnadeln
Hinweise
Die vorgeschriebene Dokumentation einer Akupunkturbehandlung bezieht sich auf den Therapieplan sowie auf die standardisierte, fallbezogene Eingangs- und Verlaufserhebung (Patientenfragebogen) und auf die Begründung von Ausnahmefällen nach § 5 Abs. 3 oder 4 der QS-Vereinbarung Akupunktur.
In dem Zusammenhang bitten wir Sie die einheitlichen Dokumentationsvorlagen zu nutzen. Diese stehen Ihnen unter dem Punkt „Dokumente“ zur Verfügung. Zusätzlich finden Sie dort ein Dokument mit Hinweisen zum richtigen Ausfüllen der Vorlagen.
spezifische Fortbildungen:
Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung ist die Teilnahme an jährlich mindestens 4 Fallkonferenzen bzw. Qualitätszirkeln zum Thema „Chronische Schmerzen“ nachzuweisen
Im Rahmen von jährlichen Stichprobenprüfungen werden die Dokumentationen durch die zuständige Qualitätssicherungskommission der KV Sachsen auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Hinweis
Akupunktur ist nur einmal im Krankheitsfall je zugelassener Indikation abrechenbar:
chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule
chronische Schmerzen mind. eines Kniegelenks durch Gonarthrose
Antragsformulare
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig