Abrechnungsfähige Leistungen

GOP 30790 und 30791


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Ärzte, sofern sie nach der Präambel zu Kapitel 30.7 Nr. 7 EBM zum Kreis der Antragsberechtigten gehören.

Hierzu gehören

  • FÄ für Allgemeinmedizin

  • FÄ für Innere und Allgemeinmedizin

  • praktische Ärzte und Ärzte ohne Gebietsbezeichnung

  • FÄ für Kinder- und Jugendmedizin

  • FÄ für Kinderchirurgie

  • FÄ für Innere Medizin

  • FÄ für Chirurgie

  • FÄ für Orthopädie bzw. FÄ für Orthopädie und Unfallchirurgie

  • FÄ für Neurologie

  • FÄ für Nervenheilkunde sowie FÄ für Neurologie und Psychiatrie

  • FÄ für Neurochirurgie

  • FÄ für Anästhesiologie

  • FÄ für Physikalische und Rehabilitative Medizin


Voraussetzungen

  • Zusatzbezeichnung „Akupunktur“, ausgestellt durch Sächsische Landesärztekammer UND

  • Nachweis von Kenntnissen in der psychosomatischen Grundversorgung gemäß den Vorgaben des Curriculums Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer (80 Stunden-Curriculum) ODER

  • Nachweis der Besonderen Genehmigung der KV Sachsen „Psychosomatische Grundversorgung“ UND

  • Nachweis eines von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurses über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer ODER

  • Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ der Ärztekammer ODER

  • Nachweis der Besonderen Genehmigung zur Teilnahme an der „QS-Vereinbarung Schmerztherapie“ gemäß § 135 (2) SGB V ODER

  • Nachweis der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ bzw. Zusatzbezeichnung „Manuelle Medizin“ ODER

  • Vorlage des B-Diploms einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Akupunktur

  • Separate, abgeschlossene Räume mit Liegeplätzen (abtrennbar)

  • Sterile Einmalnadeln

Hinweise

Die vorgeschriebene Dokumentation einer Akupunkturbehandlung bezieht sich auf den Therapieplan sowie auf die standardisierte, fallbezogene Eingangs- und Verlaufserhebung (Patientenfragebogen) und auf die Begründung von Ausnahmefällen nach § 5 Abs. 3 oder 4 der QS-Vereinbarung Akupunktur.

In dem Zusammenhang bitten wir Sie die einheitlichen Dokumentationsvorlagen zu nutzen. Diese stehen Ihnen unter dem Punkt „Dokumente“ zur Verfügung. Zusätzlich finden Sie dort ein Dokument mit Hinweisen zum richtigen Ausfüllen der Vorlagen.

spezifische Fortbildungen:

Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung ist die Teilnahme an jährlich mindestens 4 Fallkonferenzen bzw. Qualitätszirkeln zum Thema „Chronische Schmerzen“ nachzuweisen

Im Rahmen von jährlichen Stichprobenprüfungen werden die Dokumentationen durch die zuständige Qualitätssicherungskommission der KV Sachsen auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Hinweis

Akupunktur ist nur einmal im Krankheitsfall je zugelassener Indikation abrechenbar:

  • chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule

  • chronische Schmerzen mind. eines Kniegelenks durch Gonarthrose