Abrechnungsfähige Leistung

31141, 31142, 31143, 31144, 31145, 31146, 31147, 31148 EBM Antragsberechtigung


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Fachärzte für Chirurgie

  • Fachärzte für Orthopädie

  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie


Voraussetzungen

  • Weiterbildung "Spezielle Orthopädische Chirurgie" im Gebiet Orthopädie ODER

  • Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie (für die ausschließliche Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände) ODER

  • Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Chirurgie" oder "Orthopädie" oder "Orthopädie und Unfallchirurgie" UND

  • insgesamt mindestens 180 selbständig durchgeführte arthroskopische Operationen unter Anleitung eines zur Weiterbildung nach dem Weiterbildungsrecht befugten Arztes und Nachweis gem. § 7 Abs. 2 der Vereinbarung, davon mind. jeweils 30 nach a) bis c) oder d) und e)

  • Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von ambulanten Operationen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 115 b Abs. 1 SGB V

  • TV-Kette

  • Räumliche Trennung (z.B. Flur, Schleuse, Vorraum) des OP-Raumes von den Räumen des allgemeinen Praxisbetriebes. Wasch- und Reinigungsbecken sowie Bodenabläufe befinden sich nicht im OP-Raum.


Hinweise

Anforderungen gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie (QBA-RL).

Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die zuständige Kommission der KV Sachsen nach § 6 Abs. 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Arthroskopie. Bei begründeten fachlichen Zweifeln ist ein Kolloquium nach § 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Arthroskopie möglich.

Im Rahmen von jährlichen Stichprobenprüfungen wird die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Patientendokumentation unter Beachtung der QBA-RL im konkreten Fall durch eine Qualitätssicherungskommission geprüft.

Gemäß Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL) werden jährlich mindestens 4 % der den betreffenden Leistungbereich in einem Jahr abrechnenden Ärztinnen und Ärzte überprüft. Darüber hinaus gilt der Beginn der Leistungserbringung nach erstmaligem Erhalt der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von arthroskopischen Leistungen gemäß § 7 QBA-RL als Anlass für eine Überprüfung.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.