Abrechnungsfähige Leistung

31141, 31142, 31143, 31144, 31145, 31146, 31147, 31148 EBM Antragsberechtigung


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Fachärzte für Chirurgie

  • Fachärzte für Orthopädie

  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie

  • Fachärzte für Allgemeinchirurgie

  • Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie


Voraussetzungen

fachlich

  • Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von ambulanten Operationen gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 115 b Abs. 1 SGB V UND

  • Nachweis über das Führen einer der o. g. Gebietsbezeichnungen UND einer ggf. vorliegenden Zusatzbezeichnung „Spezielle orthopädische Chirurgie“ oder „Spezielle Unfallchirurgie“ oder „Kinder- und Jugend-Orthopädie“ oder „Handchirurgie“ UND

  • Nachweis über die Anzahl an durchgeführten Arthroskopien in dem beantragten Leistungsbereich entsprechend der jeweiligen Qualifikation ► siehe Übersicht

Die nachzuweisenden Eingriffe müssen

  • selbständig unter Anleitung eines nach der Weiterbildungsordnung für die betreffende Leistung weiterbildungsbefugten Arztes ODER

  • im Rahmen einer fachärztlichen Tätigkeit erbracht worden sein

  • Vorrichtung zur Videodokumentation (Tape oder Print)

  • Räumliche Trennung (z.B. Flur, Schleuse, Vorraum) des OP-Raumes von den Räumen des allgemeinen Praxisbetriebes. Wasch- und Reinigungsbecken sowie Bodenabläufe befinden sich nicht im OP-Raum.


Hinweise

Anforderungen gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie (QBA-RL).

Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die zuständige Kommission der KV Sachsen nach § 6 Abs. 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung Arthroskopie. Bei begründeten fachlichen Zweifeln ist ein Kolloquium nach § 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Arthroskopie möglich.

Im Rahmen von jährlichen Stichprobenprüfungen wird die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Patientendokumentation unter Beachtung der QBA-RL im konkreten Fall durch eine Qualitätssicherungskommission geprüft.

Gemäß Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL) werden jährlich mindestens 4 % der den betreffenden Leistungbereich in einem Jahr abrechnenden Ärztinnen und Ärzte überprüft. Darüber hinaus gilt der Beginn der Leistungserbringung nach erstmaligem Erhalt der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von arthroskopischen Leistungen gemäß § 7 QBA-RL als Anlass für eine Überprüfung.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.