Abrechnungsfähige Leistung

Leistungen des Kap. 37.7 EBM


Antragsberechtigung

  • FÄ mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
    → ohne weitere Nachweise

  • alle weiteren FÄ
    → mit Nachweisen siehe fachliche Anforderungen

 

  • Hausärztinnen und Hausärzte
     

Hinweis

Eine Antragstellung zur Verordnung ist nicht erforderlich bei:

  • FÄ für Innere Medizin und Pneumologie

  • FÄ für Anästhesiologie

  • FÄ für Neurologie

  • FÄ für Kinder- und Jugendmedizin

  • und mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin


Voraussetzungen - fachlich

  • FÄ für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

  • FÄ für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

  • weitere FÄ mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

  • für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch FÄ mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation

Erklärung zum Vorliegen theoretischer und praktischer Kompetenzen im Umgang mit Beatmung (nicht-invasiv, invasiv), Tracheostoma, Trachealkanülenmanagement, speziellem Sekretmanagement, zu speziellen Aspekten der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Notfallsituationen und Dysphagie, um bei einem unerwarteten Krankheitsverlauf von beatmungspflichtigen oder trachealkanülierten Patienten entsprechend reagieren und die Patienten unter anderem zu pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen beraten zu können bzw. Erklärung sich die erforderlichen Kompetenzen innerhalb von 6 Monaten anzueignen.


Hinweise

Die Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die ärztliche QS-Kommission.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.