Abrechnungsfähige Leistung
Leistungen des Kap. 37.7 EBM
Antragsberechtigung
FÄ mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin oder Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie
→ ohne weitere Nachweisealle weiteren FÄ
→ mit Nachweisen siehe fachliche Anforderungen
Hausärztinnen und Hausärzte
Hinweis
Eine Antragstellung zur Verordnung ist nicht erforderlich bei:
FÄ für Innere Medizin und Pneumologie
FÄ für Anästhesiologie
FÄ für Neurologie
FÄ für Kinder- und Jugendmedizin
und mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin
Voraussetzungen - fachlich
FÄ für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
FÄ für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
weitere FÄ mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit
für die Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten auch FÄ mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation
Erklärung zum Vorliegen theoretischer und praktischer Kompetenzen im Umgang mit Beatmung (nicht-invasiv, invasiv), Tracheostoma, Trachealkanülenmanagement, speziellem Sekretmanagement, zu speziellen Aspekten der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Notfallsituationen und Dysphagie, um bei einem unerwarteten Krankheitsverlauf von beatmungspflichtigen oder trachealkanülierten Patienten entsprechend reagieren und die Patienten unter anderem zu pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen beraten zu können bzw. Erklärung sich die erforderlichen Kompetenzen innerhalb von 6 Monaten anzueignen.
Hinweise
Die Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die ärztliche QS-Kommission.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Ihre Ansprechpartner
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Frau Karolin Effenberger
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Frau Katrin Fleischer
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Frau Jana Götze