Abrechnungsfähige Leistung

Leistungen des Kap. 37.7 EBM


Antragsberechtigung

  • FÄ mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin , FÄ für Innere Medizin und Pneumologie oder Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung Kinder- und Jugend-Pneumologie
    → ohne weitere Nachweise

  • alle weiteren FÄ
    → mit Nachweisen siehe fachliche Anforderungen

 

  • Fachärztinnen und Fachärzte aller Fachgruppen

Hinweis

Eine Antragstellung zur Verordnung ist nicht erforderlich bei:

  • FÄ für Innere Medizin und Pneumologie

  • FÄ für Anästhesiologie

  • FÄ für Neurologie

  • FÄ für Kinder- und Jugendmedizin

  • und mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin


Voraussetzungen - fachlich

Beatmungsentwöhnung (Weaning) - einschließlich Dekanülierung

  • FÄ für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

  • FÄ für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie oder Neurologie mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

  • weitere FÄ mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der prolongierten Beatmungsentwöhnung auf einer auf die Beatmungsentwöhnung von langzeitbeatmeten Versicherten spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit

Entfernung Trachealkanüle bei nicht beatmeten Patienten (Dekanülierung) - ohne Weaning

  • FÄ mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der Neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitation

bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie mit mindestens 6-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum bzw. einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V (bei jungen Volljährigen)

  • Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens 12-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum

  • weitere Fachärztinnen und Fachärzte mit mindestens 18-monatiger einschlägiger Tätigkeit in der Behandlung von langzeitbeatmeten oder trachealkanülierten, nicht beatmeten Kindern und Jugendlichen auf einer hierfür spezialisierten stationären Einheit, in einer entsprechend hierfür spezialisierten Hochschulambulanz oder in einem entsprechend hierfür spezialisierten sozialpädiatrischen Zentrum bzw. einem entsprechend hierfür spezialisierten medizinischen Behandlungszentrum nach § 119c SGB V (bei jungen Volljährigen)

Erklärung zum Vorliegen theoretischer und praktischer Kompetenzen im Umgang mit Beatmung (nicht-invasiv, invasiv), Tracheostoma, Trachealkanülenmanagement, speziellem Sekretmanagement, zu speziellen Aspekten der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Notfallsituationen und Dysphagie, um bei einem unerwarteten Krankheitsverlauf von beatmungspflichtigen oder trachealkanülierten Patienten entsprechend reagieren und die Patienten unter anderem zu pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen beraten zu können bzw. Erklärung sich die erforderlichen Kompetenzen innerhalb von 6 Monaten anzueignen.


Hinweise

Die Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die ärztliche QS-Kommission.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.