Anwendung von Balneophtotherapie entsprechend den Indikationen und Verfahren gemäß der „Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (Anlage I, Nr. 15).
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
GOP 10350
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten.
Voraussetzungen
Nachweis über die selbstständigen Indikationsstellung und Durchführung (ggf. unter Anleitung) von mindestens 20 abgeschlossenen balneophototherapeutischen Behandlungszyklen, davon mindestens 5 zur Photosoletherapie und mindestens 5 zur Bade-PUVA-Therapie
Nachweis von Kenntnissen über die Behandlung von akuten Nebenwirkungen der Therapie
Die Gerätemeldung sowie die Gewährleistungserklärung des Herstellers sind dem Antrag auf Genehmigung beizufügen.
Räumliche Voraussetzungen für alle Verfahren der Balneophototherapie:
freie Zugänglichkeit der Wanne von mindestens 2 Seiten
pro Badewanne eine Umkleidemöglichkeit für den Patienten in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen der Balneophototherapie
Patientenliege in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen der Balneophototherapie
Patientendusche in oder in unmittelbarer Nähe zu den Behandlungsräumen der Balneophototherapie
ausreichende Lüftungsmöglichkeit der Behandlungsräume der Balneophototherapie
Anordnung der Räume und Geräte gewährleisten den Schutz der Privatsphäre der Patienten
Räumliche Voraussetzungen ausschließlich für asynchrone Verfahren: (asynchrone Photosoletherapie und Bade-PUVA-Therapie)
Räume für Bad und Bestrahlung befinden sich in unmittelbarer Nähe
Organisatorische Voraussetzungen
Anforderungen an die Badelösung:
Verfahren | Indikation mittelschwere bis schwere Psoriasis vulgaris | Indikation mittelschweres bis schweres atopisches Ekzem |
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synchrone Photosoletherapie | 10%ige Salzlösung
| 10%ige Salzlösung
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asynchroner Photosoletherapie | 25%ige Sole (Kochsalz)
| 10%ige Sole (Kochsalz)
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Bade-PUVA-Therapie | 8-Methoxypsoralenlösung laut arzneimittelrechtlicher Zulassung
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zur Anwendung am Menschen geeignete Folie
regelmäßige technische Wartung des Bestrahlungsgeräts entsprechend den Vorgaben des Herstellers, spätestens jedoch nach 2 Jahren
Leuchtmittelwartung bei allen Geräten mit oder ohne integrierte UV-Messung:
Überprüfung der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel („Dosimetrie“) durch ein gemäß MPBetreibV qualifiziertes Wartungsunternehmen nach 200 Betriebsstunden bzw. nach einem Jahr (ausschlaggebend ist das jeweils zuerst erreichte Kriterium). Im Rahmen dieser Wartung ist das bzw. sind die UV-Messgerät(e) (integrierte UV-Messgeräte oder Hand-Dosimeter) der Arztpraxis zu kalibrieren. Zusätzlich bei Bestrahlungsgeräten ohne integrierte UV-Messgeräte vierteljährliche Überprüfung der Bestrahlungsintensität der Leuchtmittel („Dosimetrie“) mittels eines auf das Emissionsspektrum abgeglichenen Hand-Dosimeters.
Patientenaufklärung über Therapieziel und –verlauf, Nebenwirkungen und mögliche Langzeitrisiken der Behandlung, Information über Möglichkeit der Erfassung/ Dokumentation der kumulativen Bestrahlungsdosis, der Strahlenart und des Bestrahlungszeitraums für den Patienten (evtl. „UV-Pass“)
Unmittelbarkeit der Bestrahlung nach dem Bad bei asynchronen Verfahren (nach max. 5 Minuten)
unmittelbare Erreichbarkeit eines Dermatologen
Vorhalten eines Notfallkoffers / Blutdruckmessgerätes
Einweisung des Personals, das für die Bedienung des Bestrahlungsgerätes zuständig ist, in die Gerätebedienung durch den Hersteller oder durch ein vom Hersteller beauftragtes Unternehmen oder durch den Dermatologen (bzw. durch eine vom Dermatologen entsprechend beauftragte und geschulte Person)
Augenschutz für Patienten durch geeignete Brillen (vollständige Absorption von UV-B und UV-A bis 400 nm während der Bestrahlung)
Kommunikation zwischen Patient und Medizinischer Fachangestellter während der Behandlung zu jeder Zeit möglich
Verwendung der vom Hersteller empfohlenen Leuchtmittel
Hinweise
Zur Aufrechterhaltung der Genehmigung ist die regelmäßige Wartung der Bestrahlungsgeräte und die regelmäßige Überprüfung der Bestrahlungsstärke der Leuchtmittel zur Balneophototherapie durchzuführen. Die KV Sachsen prüft die Wartung in jährlichen Stichprobenprüfungen von 20% der Ärzte mit Genehmigung.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig