Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Radiologie
Kapitel 34.3 EBM Computertomographie
Kapitel 34.8 Telekonsil
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte, angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter.
Voraussetzungen
Die Fachkunde ist zu aktualisieren, wenn die FK-Bescheinigung älter als fünf Jahre ist.
1. CT als Bestandteil der Facharztausbildung gemäß geltender WBO:
FA für Radiologie oder mit der Schwerpunktbezeichnung Neuroradiologie oder Kinderradiologie
Fachkunde im Strahlenschutz für das „Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT“
ODERFacharzt für Strahlentherapie
Fachkunde im Strahlenschutz für CT und sonstige tomografische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie
zusätzlich:Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der CT-Diagnostik
2. CT als Bestandteil von Weiterbildungen:
Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT
Sachkundezeugnis* über eine mindestens 30-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuro-radiologischen) Diagnostik sowie 10-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Computertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes
ODER:Fachkunde im Strahlenschutz für CT des Schädels i.V. mit Skelett oder für CT des Schädels i.V. mit der Notfalldiagnostik (mind. 100 Schädel-Untersuchungen)
Sachkundezeugnis* über eine mindestens 18-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuroradiologischen) Diagnostik sowie 4-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Neurocomputertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes.
* Das Sachkundezeugnis muss folgende Angaben enthalten: Beschäftigungszeit, Zusammensetzung des Krankheitsgutes der Abteilung, Beschreibung und Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, Beurteilung der Befähigung des Antragstellers.
Genehmigung zum Betrieb der CT-Einrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG
ODER:Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
ODER:Wenn keine Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG) und
Prüfbericht der Sachverständigenprüfung und
Erklärung, dass eine Untersagung des Betriebs nicht innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist.
Grundsätzliche Einschränkungen
Dokumentationsvorgaben
Dokumentation der sachgerechten medizinischen Fragestellung (Indikation) sowie auswertbare Darstellung der diagnosewichtigen Informationen (Bildmerkmale, Bilddetails und kritische Strukturen) gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL.
Grundsätzliche Einschränkungen
Keine rückwirkende Genehmigung möglich
Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen
Genehmigung nur für Fachärzte
Hinweise
Antragsprüfung durch QS-Kommission
ggf. Teilnahme an einem Kolloquium, insbesondere dann, wenn Leistung nicht zwingender Bestandteil der Weiterbildung war
Ihre Ansprechpartner
Team Bildgebende Diagnostik
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig