Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

  • Radiologie

  • Kapitel 34.3 EBM Computertomographie

  • Kapitel 34.8 Telekonsil


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind niedergelassene, ermächtigte, angestellte Fachärzte, Sicherstellungsassistenten und Vertreter.


Voraussetzungen

Die Fachkunde ist zu aktualisieren, wenn die FK-Bescheinigung älter als fünf Jahre ist.

1. CT als Bestandteil der Facharztausbildung gemäß geltender WBO:

  • FA für Radiologie oder mit der Schwerpunktbezeichnung Neuroradiologie oder Kinderradiologie

  • Fachkunde im Strahlenschutz für das „Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT“
    ODER

  • Facharzt für Strahlentherapie

  • Fachkunde im Strahlenschutz für CT und sonstige tomografische Verfahren zur Therapieplanung und Verifikation sowie für die bildgeführte Strahlentherapie
    zusätzlich:

  • Zeugnisse über den Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der CT-Diagnostik

2. CT als Bestandteil von Weiterbildungen:

  • Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik einschließlich CT

  • Sachkundezeugnis* über eine mindestens 30-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuro-radiologischen) Diagnostik sowie 10-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Computertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes
    ODER:

  • Fachkunde im Strahlenschutz für CT des Schädels i.V. mit Skelett oder für CT des Schädels i.V. mit der Notfalldiagnostik (mind. 100 Schädel-Untersuchungen)

  • Sachkundezeugnis* über eine mindestens 18-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der radiologischen (einschließlich neuroradiologischen) Diagnostik sowie 4-monatigen ganztägigen Tätigkeit in der Neurocomputertomographie unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes.
    * Das Sachkundezeugnis muss folgende Angaben enthalten: Beschäftigungszeit, Zusammensetzung des Krankheitsgutes der Abteilung, Beschreibung und Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, Beurteilung der Befähigung des Antragstellers.

  • Genehmigung zum Betrieb der CT-Einrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG
    ODER:

  • Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
    ODER:

  • Wenn keine Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage

    •  Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG) und

    • Prüfbericht der Sachverständigenprüfung und

    • Erklärung, dass eine Untersagung des Betriebs nicht innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist.


Grundsätzliche Einschränkungen


Dokumentationsvorgaben

Dokumentation der sachgerechten medizinischen Fragestellung (Indikation) sowie auswertbare Darstellung der diagnosewichtigen Informationen (Bildmerkmale, Bilddetails und kritische Strukturen) gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Radiologie/QBR-RL.


Grundsätzliche Einschränkungen

  • Keine rückwirkende Genehmigung möglich

  • Genehmigung nur für gebietsbezogene Leistungen

  • Genehmigung nur für Fachärzte


Hinweise

  • Antragsprüfung durch QS-Kommission

  • ggf. Teilnahme an einem Kolloquium, insbesondere dann, wenn Leistung nicht zwingender Bestandteil der Weiterbildung war

  • Teilnahme an der Überprüfung der ärztlichen Dokumentation (Stichprobenprüfung)