Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

gemäß gültigen Abrechnungshinweisen der KV Sachsen


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind ausschließlich Fachärzte mit diabetologischer Qualifikation


Voraussetzungen

Ärzte und Fachärzte mit der Qualifikation

  • Diabetologe DDG oder

  • FA für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie oder

  • FA für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder

  • FA für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung „Diabetologie“ oder

  • FA für Innere und Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung „Diabetologie“ oder

  • FA für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder-Endokrinologie und

  • Diabetolgie oder

  • FA für Allgemeinmedizin mit der Zusatzbezeichnung „Diabetologie“ sowie Ärzte, die am 31.12.2007 die Genehmigung zum Führen einer Schwerpunktpraxis Diabetes in Sachsen hatten

  • Blutdruckmessung nach nationalen und internationalen Qualitätsstandards

  • Qualitätskontrollierte Methode zur Blutzuckerbestimmung mit verfügbarer Labormethode

  • zur nass-chemischen Blutglukosebestimmung

  • EKG

  • Möglichkeit zur Basisdiagnostik der Polyneuropathie (u. a. Stimmgabel, Reflexhammer,
    Monofilament)

  • Schulungsraum

  • die Einrichtung ist von einem diabetologisch qualifizierten Arzt zu leiten

  • mindestens ein/e Diabetesassistent/in DDG oder mindestens ein/e Diabetesberater/in
    DDG in einer Festanstellung

Hinweise

Die Dokumentation erfolgt im Rahmen der Patientenakte in der Arztpraxis.

Für den Nachweis der Schulung ist das Formular DMP 13 zu nutzen und nach Beendigung der Schulung in der KV Sachsen einzureichen.

 

  • regelmäßige diabetes-spezifische Fortbildung, z.B. durch die Deutsche Diabetes-Gesellschaft
    oder die Sächsische Gesellschaft für Stoffwechselkrankheiten und Endokrinopathien,
    mindestens einmal jährlich


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.