Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

  • GOP 30210 -Teilnahme an einer Fallkonferenz zur Indikationsprüfung vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum

  • GOP 30212- Indikationsprüfung vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum

  • GOP 30214 - Betreuung eines Patienten zwischen den Druckkammerbehandlungen

Folgende GOP können erst nach Genehmigung zur Durchführung der hyperbaren Sauerstofftherapie durch die KV Sachsen abgerechnet werden:

  • GOP 30216 - Feststellung der Druckkammertauglichkeit vor der ersten Sitzung

  • GOP 30218 - Durchführung der Hyperbaren Sauerstofftherapie


Antragsberechtigt

Fachärzte jeweils mit „Druckkammerarzt“-Diplom der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. oder gleichwertige Qualifikation:

  • im Gebiet Innere Medizin

  • für Allgemeinmedizin

  • für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

  • für Anästhesiologie

  • für Orthopädie und Unfallchirurgie

  •  im Gebiet Chirurgie

Mindestens ein Arzt und eine andere Person müssen druckkammertauglich sein und

über aktuell gültige Bescheinigungen der Druckkammertauglichkeit verfügen.


Voraussetzungen

Es sind personelle, räumliche und organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen. Einzelheiten dazu regelt  § 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs zum Abschnitt 30.2.2 EBM.

Sofern das Druckkammerzentrum die Anforderungen gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 4 EBM nicht selbst erfüllt, ist der KV Sachsen stattdessen nachzuweisen, dass für die Behandlung von Patienten mit diabetischem Fußsyndrom eine ständige Zusammenarbeit mit mindestens einer qualifizierten Einrichtung gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 4 EBM besteht.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.


Hinweise

Für die Anwendung der Sauerstofftherapie und deren Abrechnung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen unter anderem die Standardtherapien erfolglos geblieben sein.

Die Überweisung an ein Druckkammerzentrum (GOP 30212) dürfen nur besonders qualifizierte Fachärzte ausstellen. Berechtigt sind Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (in dieser Kombination) sowie Fachärzte im Gebiet Innere Medizin oder für Allgemeinmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“.

Ärzte mit Anerkennung DDG müssen eine Teilnahmeerklärung an die KV Sachsen übermitteln (siehe Antragsformulare).