Antragsberechtigung

Teilnahme am Vertrag als Hausarzt:

  • Facharzt für Allgemeinmedizin

  • Internist

  • Praktischer Arzt

  • Arzt gemäß § 73 Abs. 1a, Satz 1, Nr. 5 SGB V, der an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt

  • Facharzt einer diabetologischen Schwerpunktpraxis ohne Fußbehandlung

  • Facharzt, der auch die Koordination der Versicherten im DMP Diabetes mellitus Typ 1 bzw. Diabetes mellitus Typ 2 übernommen hat.

Teilnahme am Vertrag als Diabetologische Fußambulanz:

  • Facharzt für Allgemeinmedizin

  • Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin

  • Facharzt für Innere Medizin

  • Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

  • Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie


Voraussetzungen

Allgemeine Anforderungen an alle teilnehmenden Ärzte

  • Zulassung oder Ermächtigung im Bezirk der KV Sachsen.

  • Bereitschaft zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag.

  • Zustimmung zur Veröffentlichung von Name, Vorname, Praxisanschrift, Telefon-/Faxnummer des Hausarztes in einem öffentlichen Vertragsarztverzeichnis auf der Homepage der AOK PLUS und der KV Sachsen.

  • Bereitschaft zur Teilnahme an einer Evaluation und ggf damit verbundenen Dokumentation, sofern diese im Rahmen dieses Vertrages durchgeführt wird.

Anforderungen an die Ärzte, die als „Diabetologische Fußambulanz“ am Vertrag teilnehmen:

  • Nachweis Diabetologische Zusatzqualifikation

  • Anerkennung Diabetologe DDG

  • Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ SLÄK

    Hinweis: Der Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie und der Facharzt für Innere Medizin mit Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie müssen keinen weiteren Nachweis über die diabetologische Zusatzqualifikation erbringen.

  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Fortbildung distanzpolsternder Verband zur Entlastung von Druckstellen (sog. „Filzentlastung“)

    Hinweis 1: Der Nachweis muss nur eingereicht werden, wenn die Leistung „Pauschale distanzpolsternder Verband zur Entlastung von Druckstellen“ (GOP 98314) angeboten und abgerechnet werden soll. Eine Teilnahme als „Diabetologische Fußambulanz“ am Vertrag ist auch ohne diesen Nachweis möglich.

    Hinweis 2: Falls bereits eine Genehmigung zu Teilnahme als Diabetologische Fußambulanz am Vertrag besteht, kann der Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildung formlos in der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen eingereicht werden.

  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Fortbildung „Strukturierte ambulante Schulung zur Prävention von Fußulzera als Bestandteil der Behandlung von Patienten mit schwerster schmerzlosen Neuropathie/ risikoadaptierte Prävention“ („ohne Füße läuft nichts – Anleitung zur Selbstfürsorge“)

    Hinweis 1: Der Nachweis muss nur eingereicht werden, wenn die Schulung “ohne Füße läuft nichts – Anleitung zur Selbstfürsorge“ (GOP 98315F) angeboten und abgerechnet werden soll. Eine Teilnahme als „Diabetologische Fußambulanz“ am Vertrag ist auch ohne diese Nachweis möglich.

    Hinweis 2: Falls bereits eine Genehmigung zu Teilnahme als Diabetologische Fußambulanz am Vertrag besteht, kann der Nachweis über die Teilnahme an der Fortbildung formlos in der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle der KV Sachsen eingereicht werden.

  • Sensorische Testung von Schmerz- sowie Empfindlichkeitsschwellen („Von-Frey-Filament mit optischer Glasfaser“ in der Stärke > 512 mN) – Nadelreiz-Stimulation inkl. entsprechenden Desinfektionsmöglichkeiten.

  • Erfüllung der apparativen Voraussetzungen gemäß Anlage 9, Abs. 1b des Vertrages:
    - Ausstattung zur Basisdiagnostik der peripheren Neuropathie (Stimmgabel, Monofilament, Reflexhammer, Kalt/ Warm- und Spitz/Stumpf- Diskriminierung),
    - Ausstattung zur angiologischen Basisdiagnostik,
    - Behandlungsstuhl oder –liege mit ausreichender Lichtquelle,
    - steriles Instrumentarium (z.B. Verbandswagen mit sterilem Instrumentarium),
    - Fotoapparat,Instrumentarium für die podologische Sofortversorgung

  • Eine gemäß BMV-Ä zertifizierten Praxissoftware – möglichst mit integrierter IT-Schnittstelle (S3C-Schnittstelle).

    Hinweis: Die Nutzung der S3C-Schnittstelle ist für die Teilnahme am Vertrag Diabetisches Fußsyndrom – DFS Sachsen nicht verpflichtend. Wenn die S3C-Schnittstelle genutzt wird, dann können die Abrechnungsmöglichkeiten des Rahmenvertrages Digitalisierung, Anlage 1 Versorgungsmodul Qualitätsmanagement genutzt werden. Für Praxen > Recht und Vertrag > Verträge A - Z > Rahmenvertrag Digitalisierung

  • Geschultes medizinisches Assistenzpersonal (mind. ein Wundmanager/ Wundassistent DDG oder vergleichbare Qualifikation) in Anstellung oder mit Kooperationsvereinbarung.

    Hinweis 1: Anerkannte ambulante Fußbehandlungseinrichtungen (Fußambulanzen DDG) müssen keinen weiteren Nachweis über geschultes medizinisches Assistenzpersonal einreichen.

    Hinweis 2: Der Nachweis über geschultes medizinisches Assistenzpersonal ist zu Teilnahmebeginn, spätestens vier Quartale nach Teilnahmebeginn zur Prüfung bei der KV Sachsen einzureichen.

  • Erfüllung der organisatorischen Voraussetzungen gemäß Anlage 9, Abs. 1b des Vertrages,:
    - Vorhaltung eines separaten Behandlungsraum für Patienten mit diabetischen Fußsyndrom,
    - Möglichkeit für eine schuhtechnische Akutversorgung,
    - Hygieneplan einschließlich MRSA-Behandlungsplan

  • Bildung der für die optimale Behandlung erforderlichen Strukturen und die funktionierenden Kooperationen mit mindestens einem Hausarzt. Der patientenbezogene Versorgungsverbund kann für die hausärztlichen betreuten Patienten auch in Personalunion als Hausarzt nach § 4 des Vertrages durchgeführt werden.

  • Enge Zusammenarbeit mit mindestens einem für die Versorgung von Diabetikern zertifizierten, abgabe- und lieferberechtigten Orthopädie-Schuhmacher/Schuhtechniker.


Dokumentationsvorgaben

Verwendung des Fuß-Untersuchungsbogens (Anlage 12 des Vertrages)

Verwendung des Fußpasses (Anlage 13 des Vertrages)


Besondere Informationen

  • Eine Einrichtung kann nur einmal am Vertrag teilnehmen, auch wenn mehrere angestellte Ärzte die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Für jedes Mitglied einer Einrichtung muss eine gesonderte Teilnahmeerklärung eingereicht werden.

  • Der Facharzt der Diabetologische Fußambulanz führt bei einer Vertragsteilnahme mindestens jährlichFortbildungsveranstaltungen zum „diabetischen Fußsyndrom“ für das gesamte Personal der Diabetologischen Fußambulanz durch.

  • Der Facharzt der Diabetologischen Fußambulanz führt mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen zum „Diabetischen Fußsyndrom“ mit den durch die patientenbezogenen Versorgungsverbunde kooperierenden Vertragsärzten durch. Über diese Fortbildungsveranstaltungen wird jeweils ein Protokoll (inkl. Anwesenheitsliste) geführt, welches jährlich bei der KV Sachsen einzureichen ist.

  • Der Facharzt der Diabetologischen Fußambulanzen nimmt mindestens jährlich aktiv an einem Qualitätszirkel der Diabetologischen Fußambulanzen teil. Über diese Qualitätszirkel wird ein Protokoll (inkl. Anwesenheitsliste) geführt, welches jährlich bei der KV Sachsen einzureichen ist.

  • Der Facharzt der Diabetologischen Fußambulanzen hospitiert im ersten Jahr der Vertragsteilnahme bei einer Diabetologischen Fußambulanz, nachfolgend alle drei Jahre. Über die Hospitation wird ein Protokoll (inkl. Anwesenheitsliste) geführt, welches bei der KV Sachsen einzureichen ist. Für anerkannte Fußbehandlungseinrichtungen (Fußambulanz DDG) ist ein Nachweis dieser Hospitation nicht erforderlich.

Ihre Ansprechpartner

Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig

Dokumentationsunterlagen

Fuß-Untersuchungsbogen

Fußpass

Weiterführende Informationen

Rahmenvertrag Digitalisierung