Abrechnungsfähige Leistung
13600 - 13602, 13610 - 13612 EBM
04560 - 04562, 04564 - 04566 EBM
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind zugelassene und angestellte Vertragsärzte sowie ermächtigte Einrichtungen.
Voraussetzungen
„Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie“ bzw. Facharzt mit Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“
Facharzt für Innere Medizin ohne der Schwerpunktbezeichnung Nephrologie, gemäß § 5 Abs. 7 c) Nr. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren als weiterer Arzt der Einrichtung/Praxis, über bereits tätige zwei Nephrologen hinaus
Ärzte mit der Schwerpunktbezeichnung bzw. mit der Zusatz-Weiterbildung „Kinder-Nephrologie“
Ärzte mit Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Kinderheilkunde, wenn weitere Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren erfüllt sind
Bestätigung, dass alle in §§ 5 und 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren genannten Anforderungen erfüllt sind
Grundsätzliche Einschränkungen
Keine rückwirkende Genehmigung möglich.
Dokumentationsvorgaben
Hinweise
Die Genehmigung eines Dialyse-Versorgungsauftrages setzt in der Regel die Gewährleistung einer kontinuierlichen wirtschaftlichen Versorgungsstruktur für die Dialysepraxis voraus (§ 6 der Anlage 9.1 BMV-Ä).
Ärzte, welche nicht berechtigt sind die Schwerpunktbezeichnung Nephrologie oder die Zusatzbezeichnung Kinder-Nephrologie zu führen haben in der Regel ein Kolloquium zu absolvieren.
Sollten Sie Fragen bezüglich der Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Mitarbeiter der Abteilung Sicherstellung.
Bei Fragen betreffend der Durchführung des Kolloquiums und Dokumentationsverpflichtung wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Abteilung Qualitätssicherung.
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig