Die endoskopische Untersuchung mittels einer den Darm passierenden Kapsel mit einem Bildübertragungssystem kann entsprechend der Indikationen gemäß der Richtlinie vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschuss (Anlage 1, Nr. 16) durchgeführt werden.

Abrechnungsfähige Leistungen

 Abrechnung bei Erwachsenen:

  • GOP 13425 (Durchführung)

  • GOP 13426 (Auswertung)

Abrechnung bei Kindern:

  • GOP 04528 (Durchführung)

  • GOP 04529 (Auswertung)


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie.


Voraussetzungen

  • Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Gastroenterologie“ oder „Kinder- und Jugendmedizin“ mit der Zusatzbezeichnung „Kinder-Gastroenterologie“

  • selbständige Indikationsstellung und Applikation von fünf Kapseln zur Dünndarm-Kapselendoskopie innerhalb eines Jahres vor Antragstellung auf Genehmigung

 Zusätzlich von Ärzten, die Kapseln applizieren:

  • Erfahrungen durch selbständig durchgeführte Auswertungen von Dünndarm-Kapselendoskopien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Facharztes oder

  • Teilnahme an einem Kapselendoskopie-Kurs, der von der KV anerkannt ist

 Zusätzlich von Ärzten, die Kapsel-Aufnahmen auswerten:

  • Auswertungen von mindestens 25 Dünndarm-Kapselendoskopien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Facharztes

Die Komponenten des Dünndarm-Kapselendoskopie-Systems (Untersuchungskapsel, Aufzeichnungsgerät und Auswertungseinheit) müssen aufeinander abgestimmt sein und jeweils über eine CE- Kennzeichnung verfügen.

Die Gerätemeldung sowie die Gewährleistungserklärung des Herstellers als Nachweis für das / die jeweilige/n Gerät/e sind dem Antrag auf Genehmigung beizufügen.

  • Der Patient muss ist im Hinblick auf die durchzuführende Untersuchung einschließlich der Komplikationsmöglichkeiten und besonderer Verhaltensanforderungen in Bezug auf die Vorbereitung und die Durchführung der Untersuchung aufgeklärt werden.

  • Eine Positionskontrolle der Kapsel durch Echtzeitüberwachung muss durchführbar sein.

  • Die Möglichkeit, eine endoskopische Positionierung der Kapsel ins Duodenum vorzunehmen, muss gewährleistet werden.

  • Der die Untersuchung durchführende Arzt muss für den Patienten mindestens für 8 Stunden nach Applikation bzw. Positionierung der Kapsel erreichbar sein, dem Patienten sind entsprechende Kontaktdaten zu geben.


Hinweise

  • Aus der ärztlichen Dokumentation muss die Indikationsstellung für die Dünndarm-Kapselendoskopie-Untersuchung vollständig und nachvollziehbar hervorgehen.

  • Die Mindestanforderungen der ärztlichen Dokumentation sind in § 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung Dünndarm-Kapselendoskopie festgelegt.

Erstellen einer Jahresstatistik

  • Für die applizierenden Ärzte ist die Erstellung einer zusammenfassenden Jahresstatistik vorgesehen.

  • Bis zum Ende des 1. Quartals eines jeden Kalenderjahres ist die Erfassung und Übermittlung dieser Jahresstatistik für die Untersuchungen aus dem Vorjahr erforderlich.

  • Die Datenerfassung und -übertragung erfolgt im eDoku-Portal der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Das eDoku-Portal steht in der Telematikinfrastruktur (TI) zur Verfügung.

  • Im Mitgliederportal der KV Sachsen gelangen Sie über einen Link „Elektronische Dokumentation“ zum eDoku Portal.

Nachweis der   Aufrechterhaltung der Genehmigung durch

  1. Mindestfrequenz

  2. jährlicher Nachweis von 10 selbstständigen Auswertungen von Dünndarm-Kapselendoskopie-Untersuchungen


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.