Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
03350 orientierende entwicklungsneurologische Untersuchung
03351 orientierende Untersuchung der Sprachentwicklung
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
alle hausärztlich zugelassenen Haus- und Fachärzte
Hinweis:
Fachärzte für Kinder und Jugendmedizin müssen keinen gesonderten Antrag stellen.
Voraussetzungen
Nachweis über eine mindestens einjährige pädiatrische Weiterbildung.
ODERDie Leistungen wurden bereits vor dem 31.12.2002 erbracht.
Hinweis:
Die Leistung orientierende Untersuchungen der Sprachentwicklung eines Neugeborenen, Säuglings, Kleinkindes oder Kindes ist an ein entsprechendes vorhandenes Audiometergerät gebunden.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Antragsformulare
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig