Abrechnungsfähige Leistungen

Gebührenordnungsposition(en):

  • J2      81121

  • U10   81102

  • U11   81120


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte.

Voraussetzungen

Kinder- und Jugendärzte:

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme an den Verträgen berechtigt.

Hausärzte:

  •  J2 - aktueller Nachweis von Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Punkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin

  • U10, U11 - Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale

 


Hinweise

Die Untersuchung ist zu dokumentieren (z. B. im Untersuchungsheft des BVKJ).

spezifische Fortbildungen:

Zur Aufrechterhaltung der Teilnahme an dem Vertrag zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchung J2 müssen gegenüber der KV Sachsen, sofern die Teilnahme nach § 5 Abs. 2 des Vertrages erfolgt (Hausärzte), jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin nachgewiesen werden.

 


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.