Abrechnungsfähige Leistungen
Gebührenordnungsposition(en):
J2 81121
U10 81102
U11 81120
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte.
Voraussetzungen
Kinder- und Jugendärzte:
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme an den Verträgen berechtigt.
Hausärzte:
J2 - aktueller Nachweis von Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Punkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin
U10, U11 - Durchführung von mindestens 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale
Hinweise
Die Untersuchung ist zu dokumentieren (z. B. im Untersuchungsheft des BVKJ).
spezifische Fortbildungen:
Zur Aufrechterhaltung der Teilnahme an dem Vertrag zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchung J2 müssen gegenüber der KV Sachsen, sofern die Teilnahme nach § 5 Abs. 2 des Vertrages erfolgt (Hausärzte), jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin nachgewiesen werden.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Krebsregister Sachsen
Bitte beachten Sie den folgenden Link für Meldungen an das Klinische Krebsregister Sachsen: