Abrechnungsfähige Leistungen

Ab 01.04.2024

  • J2     -> Abrechnungsziffer 81121

  • U10 -> Abrechnungsziffer 81102

  • U11 -> Abrechnungsziffer 81120

 


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte und Praktische Ärzte sofern weitere fachliche Anforderungen erfüllt werden.


Voraussetzungen

Kinder- und Jugendärzte:

Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme an den Verträgen berechtigt.

Hausärzte:

  • J2 - aktueller Nachweis von Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Punkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin

  • U10, U11 - Durchführung von mind. 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale

Weitere Voraussetzungen:

Für die Teilnahme an der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung J2 müssen, sofern die Teilnahme nach § 5 Abs. 2 des Vertrages erfolgt (Hausärzte), zur Aufrechterhaltung der Teilnahme an dem Vertrag jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin gegenüber der KV Sachsen nachgewiesen werden.


Dokumentationsvorgaben

Die Untersuchung ist zu dokumentieren, z.B. im Untersuchungsheft des BVKJ.


Hinweise

Im Rahmen der zusätzlichen Vorsorgeuntersuchung U10 / U11 ist der teilnehmende Versicherte bzw. gesetzliche Vertreter ausführlich zu beraten. Der Vertrag zur U10/U11 sieht die Information der Eltern durch den Arzt über die anonymisierte Weitergabe der erhobenen Daten für Qualitätssicherungszwecke vor.

Bitte beachten Sie zudem, dass ab 01.04.2024 der teilnehmende Versicherte neu in den Vertrag für die zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen U10/U11 einzuschreiben ist. Die entsprechende Teilnahmeerklärung des Versicherten finden Sie unterhalb dieses Textes im Punkt „Dokumente“.