Abrechnungsfähige Leistungen
J2 81121
U10 92302
U11 92303
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind Kinder- und Jugendärzte sowie Hausärzte und Praktische Ärzte sofern weitere fachliche Anforderungen erfüllt werden.
Voraussetzungen
Kinder- und Jugendärzte:
Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sind ohne weitere Qualifikationsvoraussetzungen zur Teilnahme an den Verträgen berechtigt.
Hausärzte:
J2 - aktueller Nachweis von Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Punkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin
U10, U11 - Durchführung von mind. 30 Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern nach den Richtlinien pro Quartal innerhalb der letzten vier Abrechnungsquartale
Weitere Voraussetzungen:
Für die Teilnahme an der Durchführung der Früherkennungsuntersuchung J2 müssen, sofern die Teilnahme nach § 5 Abs. 2 des Vertrages erfolgt (Hausärzte), zur Aufrechterhaltung der Teilnahme an dem Vertrag jährlich Fortbildungen im Umfang von mindestens 6 Fortbildungspunkten auf dem Gebiet der Jugendmedizin gegenüber der KV Sachsen nachgewiesen werden.
Dokumentationsvorgaben
Die Untersuchung ist zu dokumentieren, z.B. im Untersuchungsheft des BVKJ.
Hinweise
Im Rahmen der zusätzlichen Vorsorgeuntersuchung ist der teilnehmende Versicherte ausführlich zu beraten. Der Vertrag zur U10/U11 sieht die Information der Eltern durch den Arzt über die anonymisierte Weitergabe der erhobenen Daten für Qualitätssicherungszwecke vor.
Antragsformulare
Ihre Ansprechpartner
Bezirksgeschäftsstelle Chemnitz
Frau Jana Scorl
Bezirksgeschäftsstelle Dresden
Frau Andrea Mai
Bezirksgeschäftsstelle Leipzig
Frau Antje Lenk
Rechtsgrundlagen
Verträge nach § 73c SGB V zwischen der TK und der Arbeitsgemeinschaft Vertragskoordinierung (vertreten durch die KBV) und der bvkj.Service GmbH
Vertrag Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern und Jugendlichen - siehe Verträge