Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Antragsberechtigt
niedergelassene, angestellte und ermächtigte
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Fachärzte für Laboratoriumsmedizin und
Fachärzte für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Voraussetzungen
Für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe bestehen keine zusätzlichen gynäkologisch-fachlichen Anforderungen.
Bei der Erbringung von Ultraschalleistungen setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung gem. § 135 Abs. 2 SGB V voraus (Geburtshilfe Basisdiagnostik).
Bei der Erbringung der Laborleistung im praxiseignen Labor muss spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Teilnahmebeginn das erste Ringversuchs-Zertifikat vorliegen.
Bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin sowie Fachärzten für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie muss das Zertifikat Ringversuch Gram-Färbung oder einem diesem Verfahren inkludierenden Ringversuch, entsprechend den für alle Ärzte gültigen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung, bei Teilnahmebeginn vorliegen.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Antragsformulare
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Rechtsgrundlagen
Vertrag nach § 140a SGB V
Übersicht Vertragsinformation - siehe Verträge
Teilnehmende Krankenkassen - siehe Verträge