Gynäkologische Früherkennungsuntersuchungen durch Vertragsärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich

Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Leistungen zur gynäkologischen Krebsfrüherkennung

  • GOP 01735, GOP 01760, GOP 01761, GOP 01764 – durch Kinderärzte nicht möglich

Leistungen im Rahmen der Empfängnisregelung

  • GOP 01821, GOP 01822, GOP 01823, GOP 01824, GOP 01828


Antragsberechtigt

  • FA f. Allgemeinmedizin

  • FA f. Innere Medizin und Allgemeinmedizin (hausärztlich tätig)

  • FA f. Innere Medizin ohne Schwerpunkt (hausärztlich tätig)

  • Praktische Ärzte

  • FA f. Kinder- und Jugendmedizin (keine Abrechnung der GOP 01760, 01761, 01764 und 01735 möglich)

  • Ärzte ohne Gebietsbezeichnung


Voraussetzungen

Nachweis einer mindestens 1-jährigen gynäkologischen Weiterbildung durch Vorlage von entsprechenden Weiterbildungszeugnissen

ODER

Nachweis der Abrechnung einer der oben genannten Gebührenordnungspositionen vor dem 31.12.2002


Hinweise

Verpflichtung zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Mutterschaftsrichtlinie (Abschnitt A, Nr. 2b) und der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Abschnitt B. II. §§ 6 und 8) sowie der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sowie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte („Chroniker-Richtlinie“) zu Früherkennungsuntersuchungen.