Gynäkologische Früherkennungsuntersuchungen durch Vertragsärzte im hausärztlichen Versorgungsbereich
Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Leistungen zur gynäkologischen Krebsfrüherkennung
GOP 01735, GOP 01760, GOP 01761, GOP 01764 – durch Kinderärzte nicht möglich
Leistungen im Rahmen der Empfängnisregelung
GOP 01821, GOP 01822, GOP 01823, GOP 01824, GOP 01828
Antragsberechtigt
FA f. Allgemeinmedizin
FA f. Innere Medizin und Allgemeinmedizin (hausärztlich tätig)
FA f. Innere Medizin ohne Schwerpunkt (hausärztlich tätig)
Praktische Ärzte
FA f. Kinder- und Jugendmedizin (keine Abrechnung der GOP 01760, 01761, 01764 und 01735 möglich)
Ärzte ohne Gebietsbezeichnung
Voraussetzungen
Nachweis einer mindestens 1-jährigen gynäkologischen Weiterbildung durch Vorlage von entsprechenden Weiterbildungszeugnissen
ODER
Nachweis der Abrechnung einer der oben genannten Gebührenordnungspositionen vor dem 31.12.2002
Hinweise
Verpflichtung zur Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Mutterschaftsrichtlinie (Abschnitt A, Nr. 2b) und der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (Abschnitt B. II. §§ 6 und 8) sowie der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch sowie zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte („Chroniker-Richtlinie“) zu Früherkennungsuntersuchungen.
Antragsformulare
Ihr Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Krebsregister Sachsen
Bitte beachten Sie den folgenden Link für Meldungen an das Klinische Krebsregister Sachsen: