Abrechnungsfähige Leistung

gemäß EBM für Versicherte ab dem 35. Lebensjahr


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Facharzt für Haut- u. Geschlechtskrankheiten

  • Facharzt für Allgemeinmedizin

  • Facharzt für Innere Medizin (hausärztlich Versorgungsbereich)

  • Praktischer Arzt

  • Arzt ohne Gebietsbezeichnung


Voraussetzungen

  • Nachweis einer achtstündigen KV-zertifizierten Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Hautkrebsfrüherkennung“ mit den Inhalten gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie.

    Hinweis: von Fachärzten für Haut- u. Geschlechtskrankheiten ist dieser Nachweis nicht erforderlich

  • Vorhalten eines Auflichtmikroskops/Dermatoskops (ab 01.04.2020)


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.


Dokumentationsvorgaben

  • Die elektronische Dokumentation gemäß Krebsfrüherkennungs-Richtlinie ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung.

  • Die Übermittlung der Daten erfolgt an die KV Sachsen.

  • Zur elektronischen Datenerfassung darf nur eine von der KBV zertifizierte Software Verwendung finden. Die Daten werden von der KV an eine zur Evaluation bestimmten Stelle weitergeleitet.


Hinweise

Für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten bestehen für Versicherte unter 35 Jahren (außerhalb der Richtlinienregelung) weitere vertragliche Zusatzregelungen mit folgenden Krankenkassen:

AOK PLUS

HEK - separate Teilnahmeerklärung notwendig

Techniker Krankenkasse - separate Teilnahmeerklärung notwendig

Übersicht Zusatzverträge