Abrechnungsfähige Leistung
gemäß EBM für Versicherte ab dem 35. Lebensjahr
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
Facharzt für Haut- u. Geschlechtskrankheiten
Facharzt für Allgemeinmedizin
Facharzt für Innere Medizin (hausärztlich Versorgungsbereich)
Praktischer Arzt
Arzt ohne Gebietsbezeichnung
Voraussetzungen
Nachweis einer achtstündigen KV-zertifizierten Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Hautkrebsfrüherkennung“ mit den Inhalten gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie.
Hinweis: von Fachärzten für Haut- u. Geschlechtskrankheiten ist dieser Nachweis nicht erforderlich
Vorhalten eines Auflichtmikroskops/Dermatoskops (ab 01.04.2020)
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Dokumentationsvorgaben
Die elektronische Dokumentation gemäß Krebsfrüherkennungs-Richtlinie ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung.
Die Übermittlung der Daten erfolgt an die KV Sachsen.
Zur elektronischen Datenerfassung darf nur eine von der KBV zertifizierte Software Verwendung finden. Die Daten werden von der KV an eine zur Evaluation bestimmten Stelle weitergeleitet.
Hinweise
Für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten bestehen für Versicherte unter 35 Jahren (außerhalb der Richtlinienregelung) weitere vertragliche Zusatzregelungen mit folgenden Krankenkassen:
HEK - separate Teilnahmeerklärung notwendig
Techniker Krankenkasse - separate Teilnahmeerklärung notwendig
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Rechtsgrundlagen
Krebsregister Sachsen
Bitte beachten Sie den folgenden Link für Meldungen an das Klinische Krebsregister Sachsen: