Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

gemäß EBM für Versicherte ab dem 35. Lebensjahr


Antragsberechtigt

  • Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten

  • Hausarzt

  • Facharzt für Allgemeinmedizin

  • Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin

  • Facharzt für Innere Medizin

  • Praktischer Arzt

  • Arzt ohne Gebietsbezeichnung


Voraussetzungen

  • Nachweis einer achtstündigen KV-zertifizierten Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Hautkrebsfrüherkennung“ mit den Inhalten gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie.

  • Elektronische Dokumentation gemäß der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie.

  • Vorhalten eines Auflichtmikroskops/Dermatoskops (ab 01.04.2020)


Grundsätzliche Einschränkungen

Es ist keine rückwirkende Genehmigung möglich.


Dokumentationsvorgaben

  • Die elektronische Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung.

  • Die Übermittlung der Daten erfolgt an die KV Sachsen.


Hinweise

Zur elektronischen Datenerfassung darf nur eine von der KBV zertifizierte Software Verwendung finden. Die Daten werden von den KV´en an eine zur Evaluation bestimmten Stelle weitergeleitet.

Für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten bestehen weitere vertraglichen Zusatzregelungen außerhalb der Richtlinienregelung für unter 35-jährige Versicherte derzeit mit folgenden Kassen:

  • AOK PLUS

  • HEK - separate Teilnahmeerklärung notwendig

  • Techniker Krankenkasse - separate Teilnahmeerklärung notwendig


Antragsformulare

Für die Beantragung der Hautkrebsfrüherkennung benötigt Ihre Bezirksgeschäftsstelle einen ausgefüllten und unterzeichnete Antrag.

Die Teilnahme von Dermatologen an Sonderverträgen ist separat zu beantragen.

Antrag Hautkrebsfrüherkennung (Rili)

Teilnahmeerklärung Arzt HEK
Teilnahmeerklärung Versicherter HEK
Datenschutzblatt Versicherter HEK
Teilnahmeerklärung Versicherter mit Patienteninformation TK
Teilnahmeerklärung Arzt TK