Spezialisierte Versorgung von Patienten mit HIV-Infektion/Aids-Erkrankung

Abrechnungsfähige Leistungen

GOP 30920, 30922 und 30924


Voraussetzungen

Facharztbezeichnung des behandlungsführenden Arztes:

  • Innere und Allgemeinmedizin

  • Allgemeinmedizin

  • Innere Medizin

  • Kinder- und Jugendmedizin/Kinderheilkunde

  • Praktischer Arzt oder Arzt (ohne Gebietsbezeichnung)

weitere Nachweise:

  • Tätigkeitsnachweis über mindestens halbjährige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur kontinuierlichen medizinischen Betreuung von HIV/Aids-Patienten (Die ambulante Einrichtung muss unter der Leitung eines Arztes stehen, der über eine Genehmigung nach § 2 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids verfügt. Die stationäre Einrichtung muss unter der Leitung eines Arztes stehen, der nach der Weiterbildungsordnung zur Weiterbildung in den Gebieten „Innere und Allgemeinmedizin“ oder „Kinder- und Jugendmedizin“ berechtigt ist. Regelmäßig müssen in der Einrichtung innerhalb eines Jahres mindestens 50 HIV/Aids-Patienten pro Quartal medizinisch betreut werden.)

  • selbstständige Betreuung von 25 HIV/Aids-Patienten unter Anleitung, einschließlich der Verordnung antiretroviraler Medikamente

  • Nachweis von theoretischen Kenntnissen im Bereich „HIV/Aids“ über die Erlangung von 40 Fortbildungspunkten innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung (gilt nicht für Hospitationen).

Sondergenehmigung

In begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung regionaler Versorgungsdefizite, welche im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie der KV Sachsen festgestellt werden müssen, können Ärzte den Tätigkeitsnachweis (siehe oben) ersetzen durch:

  • Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung seit mind. 2 Jahren.

  • 4-wöchige ganztägige oder entsprechend teilzeitliche Tätigkeit in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV/Aids-Patienten innerhalb eines Jahres vor Antragstellung

  • erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium bei der Kassenärztlichen Vereinigung mit Vorstellung von mindestens 5 betreuten Patienten im Rahmen der o.g. Tätigkeit innerhalb eines Jahres vor Antragstellung.

Die Praxiseinrichtung muss mindestens über einen separaten Liege- und Infusionsplatz verfügen.


Hinweise

Die Inhalte der ärztlichen Dokumentation entsprechend § 7 i.V.m. Anlage 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids sind bei jedem Patienten aufzuzeichnen. In dem Zusammenhang empfehlen wir den einheitlichen Dokumentationsbogen der DAGNÄ zu nutzen. Das entsprechende Formular sowie eine Kurzanleitung zur Verwendung finden Sie unter Dokumente.

Der Nachweis der  Aufrechterhaltung der Genehmigung erfolgt durch

  1. Mindestfrequenz
    • selbstständige Betreuung von jährlich durchschnittlich 25 HIV/Aids-Patienten je Quartal
    • gilt nicht für Kinder- und Jugendärzte sowie bei begründeten Einzelfällen, sofern regionale Versorgungsdefizite vorliegen

  2. spezifische Fortbildungen  
    • jährlich 30 Fortbildungspunkte  zum Themenkomplex HIV/Aids
    • davon mind. 15 durch interaktive Fortbildungsmaßnahmen
    • bis zu 6 Qualitätszirkel sind anrechenbar

 

Im Rahmen von jährlichen Stichprobenprüfungen wird die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Patientendokumentation im Hinblick auf eine leitliniengerechte Behandlung im konkreten Fall durch eine Qualitätssicherungskommission geprüft.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.