Abrechnungsfähige Leistung

09372 und 20372, 09373 und 20373, 09374 und 20374, 09375 und 20375 EBM


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

  • Facharzt / Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen)


Voraussetzungen

  • Selbständige Indikationsstellung nach Ausschluss zentraler Hörstörungen und Durchführung von mindestens 20 Hörtests zur Hörgeräteversorgung unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes einschließlich Validierung des Versorgungserfolges innerhalb der letzten 5 Jahre
    UND

  • Theoretische Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie Kenntnisse über die aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 10 Fortbildungspunkten innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung

Antragsberechtigt sind

  • Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

  • Facharzt / Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen)


Hinweise

Elektronische Dokumentation gemäß Anlage 1 und mit Dokumentationsinhalten gemäß Anlage 2 der Qualitätssicherungs-Vereinbarung Hörgeräteversorgung.

Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die zuständige Kommission der KV Sachsen gemäß § 9 der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung.

Nachweis der Aufrechterhaltung der Genehmigung durch

  1. Spezifische Fortbildungen  

    Theoretische Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie Kenntnisse über die jeweils aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 7 Fortbildungspunkten regelmäßig innerhalb von 2 Jahren müssen gemäß § 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung Kinder nachgewiesen werden.

  2. Geräteprüfung

    Messtechnische Kontrolle des Audiometers durch einen autorisierten Wartungsdienst entsprechend § 14 MPBetreibV muss jährlich durchgeführt werden.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Hinweis

Ab dem 01.01.2023 erfolgt die Prüfung der weiterhin verpflichtenden messtechnischen Kontrolle in der Hörgeräteversorgung durch die Erklärung zur Abrechnung.

Bitte reichen Sie keine Wartungsprotokolle mehr bei der KV Sachsen ein, Ihre Erklärung zur Abrechnungsabgabe genügt.