Abrechnungsfähige Leistung

20338, 20339, 20340 und 20377 bzw. 20378


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

  • Facharzt / Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen (Phoniater und Pädaudiologen)


Voraussetzungen

  • Nachweis über Durchführung von 50 elektrische Reaktionsaudiometrien (ERA) im Kindesalter

  • Nachweis über Durchführung von 50 Hörschwellenbestimmungen mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren

  • Nachweis über Durchführung von 25 Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter

  • Nachweis über selbständige Indikationsstellung, Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten einschließlich Gebrauchsschulung im Kindesalter innerhalb der letzten 5 Jahre unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes

  • Theoretische Kenntnisse in der Diagnostik, Therapie und Versorgung von Hörstörungen sowie Kenntnisse über die aktuelle Hörgerätetechnik in Bezug auf die audiologischen Befunde durch die Erlangung von 10 Fortbildungspunkten innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung

Praxisausstattung

  • Schallreduzierter Raum

  • zweikanalige BERA

  • Testmaterial für Sprachaudiometrie

  • Binokulares Ohrmikroskop

  • Möglichkeit zur Impedanzmessung

  • Kinderaudiometrieanlage


Hinweise

Elektronische Dokumentation gemäß Anlage 1 und mit Dokumentationsinhalten gemäß Anlage 2 der Qualitätssicherungs-Vereinbarung Hörgeräteversorgung Kinder.

Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die zuständige Kommission der KV Sachsen gemäß § 9 der Qualitätssicherungsvereinbarung Hörgeräteversorgung Kinder.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Hinweis

Ab dem 01.01.2023 erfolgt die Prüfung der weiterhin verpflichtenden messtechnischen Kontrolle in der Hörgeräteversorgung durch die Erklärung zur Abrechnung.

Bitte reichen Sie keine Wartungsprotokolle mehr bei der KV Sachsen ein, Ihre Erklärung zur Abrechnungsabgabe genügt.