Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

GOP 08520 08531 08535 08537 08538 08539 08550 08555 08558


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.


Voraussetzungen

  • Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe

  • fakultative Weiterbildung "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin"

  • Genehmigung zum ambulanten Operieren nach § 115 b SGBV

siehe Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ der Sächsischen Landesärztekammer


Grundsätzliche Einschränkungen

keine rückwirkende Genehmigung möglich


Dokumentationsvorgaben

siehe Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ der Sächsischen Landesärztekammer


Hinweise

  • Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach o. g. Richtlinien dürfen nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, denen die zuständige Behörde gemäß § 121 a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahme erteilt hat ODER

  • die im Bescheid der zuvor genannten Behörde als Leistungserbringer benannt sind.

  • Im Rahmen der Übergangsregelungen nach Nr. 22.3 der Richtlinien sind die berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammern zur Qualitätssicherung gemäß Nummer 4.3 der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ der BÄK von 1998 zu verstehen. Die Teilnahme ist jährlich gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen