Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
GOP 08520 08531 08535 08537 08538 08539 08550 08555 08558
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
Voraussetzungen
Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe
fakultative Weiterbildung "Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin"
Genehmigung zum ambulanten Operieren nach § 115 b SGBV
siehe Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ der Sächsischen Landesärztekammer
Grundsätzliche Einschränkungen
keine rückwirkende Genehmigung möglich
Dokumentationsvorgaben
siehe Geschäftsordnung der Kommission „Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung“ der Sächsischen Landesärztekammer
Hinweise
Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach o. g. Richtlinien dürfen nur von solchen Ärzten durchgeführt werden, denen die zuständige Behörde gemäß § 121 a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahme erteilt hat ODER
die im Bescheid der zuvor genannten Behörde als Leistungserbringer benannt sind.
Im Rahmen der Übergangsregelungen nach Nr. 22.3 der Richtlinien sind die berufsrechtlichen Maßnahmen der Ärztekammern zur Qualitätssicherung gemäß Nummer 4.3 der „Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion“ der BÄK von 1998 zu verstehen. Die Teilnahme ist jährlich gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen
Antragsformulare
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Rechtsgrundlagen
G-BA Richtlinie Künstliche Befruchtung
Vertrag Künstliche Befruchtung (Satzungsleistung nach § 11 Abs. 6 SGB v) ab 01.01.2016 - AOK PLUS - siehe Verträge