Abrechnungsfähige Leistung

Gebührenordnungsposition(en): 31371, 31372, 31373, 36371, 36372 und 36373 des EBM


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind niedergelassene, angestellte und ermächtigte Fachärzte, die zum Führen der Gebietsbezeichnung Augenheilkunde berechtigt sind.


Voraussetzungen

  • Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Augenheilkunde“ UND

  • Selbständige Auswertung unter Ableitung von mindestens 250 Fluoreszenzangiographien (FLAG) am Augenhintergrund. (Die Anleitung hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang zur Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde befugt ist. Ist der anleitende Arzt nur teilweise zur Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach dieser Vereinbarung erfüllen. Fluoreszenzangiographien, welche vor Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung IVM selbständig erbracht wurden, sind bei entsprechendem Nachweis anzurechnen.) UND

  • Selbstständige Indikationsstellung und Befundung von mindestens 100 OCT-Untersuchungen am Augenhintergrund unter Anleitung (Die Anleitung hat bei einem Arzt stattzufinden, der nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang zur Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde befugt ist. Ist der anleitende Arzt nur teilweise zur Weiterbildung befugt, muss er zusätzlich die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach dieser Vereinbarung erfüllen)

    oder mindestens 200 selbstständig durchgeführte OCT-Untersuchungen am Augenhintergrund. UND

  • Selbständige Durchführung von 100 intraokularen Eingriffen (ohne Lasertherapie). UND

  • Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten über die Indikationsstellung und Durchführung von intravitrealen Medikamenteneingaben durch:

    - nach dem 1. Januar 2010 erworbene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten über die Indikationsstellung
      und Durchführung von intravitrealen Medikamenteneingaben insbesondere zu aktuellen Indikationen,
      Techniken und dem Komplikationsmanagement* ODER

    - selbstständige Durchführung von 100 intravitrealen Medikamenteneingaben* ODER

    - erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von mindestens 4 Stunden Dauer zur intravitrealen
      Medikamenteneingabe mit aktuellen Indikationen, Techniken und dem Komplikationsmanagement.
      Der Kursleiter muss mindestens 200 intravitreale Medikamenteneingaben selbständig durchgeführt
      und 2.000 Fluoreszenzangiographien selbständig ausgewertet haben.*

    UND

  • Genehmigung Ambulantes Operieren nach § 115 b SGB V Liste Nummeriert

Die Ausstattung des Operationsraumes, die weitere räumliche und apparativ-technische Ausstattung sowie die hygienischen Voraussetzungen entsprechen den Anforderungen nach § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung IVM.


Hinweise

Die Vorgaben zur Dokumentation der Indikation und Durchführung der intravitrealen Medikamenteneingabe entnehmen Sie bitte § 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung IVM.

Im Rahmen der jährlichen Stichprobenprüfungen werden die Dokumentationen durch die zuständige Kommission der KV Sachsen hinsichtlich des Entscheidungsganges zur Indikationsstellung für die intravitreale Medikamenteneingabe geprüft.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.


Dokumente

Antrag IVM