Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

01741, 01742, 13421, 13422, 13423 und 13424 EBM


Antragsberechtigt

  • Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit einer zusätzlich zu den Weiterbildungszeiten des Facharztes abgeleisteten, mindestens 18-monatigen Weiterbildung an einer weiterbildungsbefugten Ausbildungsstätte im Bereich der Kinder-Gastroenterologie

  • Fachärzte für “Kinderchirurgie“ oder Fachärzte für “Viszeralchirurgie“, sofern der Chirurg nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berechtigt ist.


Voraussetzungen

  • Berechtigung zum Führen der Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung  bzw. Zusatzweiterbildung bzw. Bestätigung über die Weiterbildung.

  • Nachweis über 200 selbständig durchgeführte totale Koloskopien und 50 selbständig durchgeführte Polypektomien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung. Die 50 selbständig durchgeführten Polypektomien sind anhand der Dokumentationen nachzuweisen (Bilddokumentation und schriftliche Dokumentation einschließlich Histologiebefund).

  • Kinderärzte und Kinderchirurgen haben einen Nachweis über die selbständige Durchführung und Befundung von 100 Koloskopien einzureichen.

  • Für Ärzte, die ihre Weiterbildung gem. der Weiterbildungsordnung auf der Grundlage einer vor 2003 geltenden Weiterbildungsordnung absolviert haben, gilt die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie als nachgewiesen, wenn der Arzt nach diesem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berechtigt ist und dies durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachgewiesen hat.

  • Überblick über die Zusammensetzung des Krankengutes der Abteilung, in der die Weiterbildung bzw. Anleitung stattfand.

  •     Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von Koloskopien und Polypektomien.

  • Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ambulanten Operationen - Endoskopien - muss von der KV Sachsen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vorliegen.

  • geeignete Notfallausstattung (siehe § 5 der Vereinbarung)

  • Gemäß Verfahrensordnung sind zusätzlich die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren (§ 6) zu erfüllen. Das Vorhandensein der Voraussetzungen ist im Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren zu bestätigen.


Grundsätzliche Einschränkungen

keine rückwirkende Genehmigung möglich


Hinweise

Hinweise für den antragstellenden Arzt mit Ausnahme der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie

  • Gem. § 6 der Koloskopie-Vereinbarung ist der Arzt verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung in einem Abstand von 12 Monaten die selbständige Durchführung von mind. 200 totalen Koloskopien gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen. Die Koloskopien müssen ohne Mängel gem. § 6 Abs. 3 sein.

  • Gem. § 6 der Koloskopie-Vereinbarung ist der Arzt verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung in einem Abstand von 12 Monaten die selbständige Durchführung von mind. 10 Polypektomien gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen. Die Polypektomien müssen ohne Mängel gem. § 6 Abs. 4 sein.

  • Überprüfung von 20 abgerechneten Fällen einer hohen/totalen Koloskopie sowie von 5 abgerechneten Fällen einer Polypektomie (gemäß § 6 Abs. 3-7 der Koloskopie-Vereinbarung)

  • Nach § 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie ist der antragstellende Arzt zur regelmäßigen Teilnahme zur Überprüfung der Hygienequalität durch ein von der KV Sachsen beauftragtes Institut verpflichtet.

  • Antragsüberprüfung durch ärztliche QS-Kommission


Antragsformulare

Antrag Koloskopie