Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

01741, 01742, 13421, 13422, 13423 und 13424 EBM


Antragsberechtigt

  • Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie

  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit einer zusätzlich zu den Weiterbildungszeiten des Facharztes abgeleisteten, mindestens 18-monatigen Weiterbildung an einer weiterbildungsbefugten Ausbildungsstätte im Bereich der Kinder-Gastroenterologie

  • Fachärzte für “Kinderchirurgie“ oder Fachärzte für “Viszeralchirurgie“, sofern der Chirurg nach dem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berechtigt ist.


Voraussetzungen

  • Berechtigung zum Führen der Facharzt-/Schwerpunktbezeichnung  bzw. Zusatzweiterbildung bzw. Bestätigung über die Weiterbildung.

  • Nachweis über 200 selbständig durchgeführte totale Koloskopien und 50 selbständig durchgeführte Polypektomien unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung. Die 50 selbständig durchgeführten Polypektomien sind anhand der Dokumentationen nachzuweisen (Bilddokumentation und schriftliche Dokumentation einschließlich Histologiebefund).

  • Kinderärzte und Kinderchirurgen haben einen Nachweis über die selbständige Durchführung und Befundung von 100 Koloskopien einzureichen.

  • Für Ärzte, die ihre Weiterbildung gem. der Weiterbildungsordnung auf der Grundlage einer vor 2003 geltenden Weiterbildungsordnung absolviert haben, gilt die fachliche Befähigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der Koloskopie als nachgewiesen, wenn der Arzt nach diesem für ihn maßgeblichen Weiterbildungsrecht zur Durchführung von Koloskopien berechtigt ist und dies durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachgewiesen hat.

  • Überblick über die Zusammensetzung des Krankengutes der Abteilung, in der die Weiterbildung bzw. Anleitung stattfand.

  •     Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstellers zur selbständigen Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Befunde von Koloskopien und Polypektomien.

  • Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von ambulanten Operationen - Endoskopien - muss von der KV Sachsen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren vorliegen.

  • geeignete Notfallausstattung (siehe § 5 der Vereinbarung)

  • Gemäß Verfahrensordnung sind zusätzlich die Anforderungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren (§ 6) zu erfüllen. Das Vorhandensein der Voraussetzungen ist im Antrag auf Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung ambulanter Operationen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren zu bestätigen.


Grundsätzliche Einschränkungen

keine rückwirkende Genehmigung möglich


Dokumentationsvorgaben

entsprechend:
§ 6 Abs. 3 und 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie und Punkt 4.4 der Verfahrensordnung präventive und kurative Koloskopie

(1) Dokumentationen sollten als CD oder DVD eingereicht werden (digitales Bild oder als ausgedrucktes Foto), sortiert und archiviert nach Anforderung der BGST.

(2) Keine Einreichung von Videokassetten.

(3) Auf den Bildaufnahmen wie auch auf dem Befund müssen Patientenname / Geburtsdatum und Datum des Untersuchungstages angegeben werden. Ein datenschutzrechtliches Problem besteht nicht. Die KV ist zur Datenerhebung zur Durchführung von Qualitätsprüfungen berechtigt. SGB V §§ 285 und 294 bilden die rechtliche Grundlage.

(4) Totale Koloskopie: Gilt als nachgewiesen, wenn die Bauhin`sche Klappe und das Zoekum dargestellt sind. Das Zoekum ist abgebildet, wenn der Zoekumtriangel oder das Appendixorifizum dargestellt sind.

(5) Zeigt eine Dokumentation eine Verschmutzung des Kolons, die den Fotodokumentationsnachweis der in (4) benannten Kriterien nicht zulässt, gilt dies als Mangel.

(6) Nicht als Mangel gelten anatomische Einengungen und Zustand nach operativer Entfernung des Zoekums, die eine totale Koloskopie unmöglich machen, soweit die Gründe aus der vorgelegten schriftlichen Dokumentation hervorgehen. In diesen Fällen muss aus der Dokumentation außerdem die Empfehlung zu einer weitergehenden Abklärungsuntersuchung hervorgehen.

(7) Die vollständige Polypektomie gilt als durchgeführt, wenn sie durch eine Fotodokumentation und eine Histologie belegt ist. Ist der Nachweis nicht möglich, z. B. bei Präparatverlust oder Resektion nicht im Gesunden bei Atypie / Malignität, muss die Dokumentation einer befundadäquaten weiteren Vorgehensweise vorliegen, anderenfalls gilt die Dokumentation als mangelhaft.

(8) Nicht als Mangel gilt eine nicht vollständige Abtragung des Polypen aus anatomischen Gründen, soweit die Gründe aus der vorgelegten Dokumentation hervorgehen.


Hinweise

Hinweise für den antragstellenden Arzt mit Ausnahme der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie

  • Gem. § 6 der Koloskopie-Vereinbarung ist der Arzt verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung in einem Abstand von 12 Monaten die selbständige Durchführung von mind. 200 totalen Koloskopien gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen. Die Koloskopien müssen ohne Mängel gem. § 6 Abs. 3 sein.

  • Gem. § 6 der Koloskopie-Vereinbarung ist der Arzt verpflichtet, zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung in einem Abstand von 12 Monaten die selbständige Durchführung von mind. 10 Polypektomien gegenüber der KV Sachsen nachzuweisen. Die Polypektomien müssen ohne Mängel gem. § 6 Abs. 4 sein.

  • Überprüfung von 20 abgerechneten Fällen einer hohen/totalen Koloskopie sowie von 5 abgerechneten Fällen einer Polypektomie (gemäß § 6 Abs. 3-7 der Koloskopie-Vereinbarung)

  • Nach § 7 der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Koloskopie ist der antragstellende Arzt zur regelmäßigen Teilnahme zur Überprüfung der Hygienequalität durch ein von der KV Sachsen beauftragtes Institut verpflichtet.

  • Antragsüberprüfung durch ärztliche QS-Kommission


Antragsformulare

Antrag Koloskopie