Abrechnungsfähige Leistung

Folgende Gebührenordnungspositionen gelten jeweils für das Aufzeichnen eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden bzw. für die computergestützte Auswertung eines kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG:

03322 bzw. 03241 EBM (FÄ für Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten)
04322 bzw. 04241 EBM (FÄ f. Kinder- und Jugendmedizin)
13252 bzw. 13253 EBM (fachärztliche Internisten)
27322 bzw. 27323 EBM (FÄ für Physikalische u. Rehabilitative Medizin)


Voraussetzungen

Für Fachärzte für Innere Medizin ist kein gesonderter Nachweis der fachlichen Voraussetzungen notwendig.

Alle weiteren Fachärzte benötigen einen Nachweis über die selbständige Durchführung von mind. 100 kontinuierlich aufgezeichneten Langzeit-EKG-Untersuchungen, einschließlich deren Auswertung und Beurteilung.

Nachweis der apparativen Voraussetzungen durch Bestätigung der Hersteller-/Lieferfirma und anhand eigener Angaben des Arztes im Antragsformular.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.