Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Gebührenordnungspositionen: 36289, 36290 und 36829 EBM
Voraussetzungen
Facharzt/Fachärztin für Urologie
Nachweis von mindestens 40 Laser-Behandlungen bei bPS im beantragten Verfahren (HoLEP/HoLRP oder TmLEP/TmLRP oder PVP)
ODER
Bei Beantragung mehrerer Verfahren: Nachweis von 50 Laserbehandlungen, davon mindestens 10 in jedem beantragten Verfahren
ODER
Bei bestehender Genehmigung für eines der Laserverfahren: Nachweis von 10 Laserbehandlungen, die in dem beantragten Verfahren durchgeführt wurden
Hinweis: Ärzte, die über eine Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Holmium-Laser bei bPS verfügen, behalten diese. Ärzte, die vor Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung Laserbehandlung bei bPS in der Fassung vom 01.01.2019 Leistungen der PVP-Laserbehandlung regelmäßig erbracht haben, erhalten eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der PVP-Laserbehandlung bei bPS, wenn sie diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Qualitätssicherungsvereinbarung Laserbehandlung bei bPS bei der KV Sachsen beantragen und die Voraussetzungen gemäß §10 derselben Vereinbarung erfüllen.
Zur Einhaltung der räumlichen und apparativ-technischen Voraussetzungen sind die Anforderungen gemäß § 4 der QS-Vereinbarung zu erfüllen.
Das verwendete Lasergerät ist anhand des Gerätemeldebogens und der Gewährleistungserklärung nachzuweisen und muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
CE-Kennzeichnung
Maximale Leistung von mindestens 80 Watt (HoLRP, HoLEP, PVP mit KTP-Laser) bzw. 70 Watt (TmLRP, TmLEP) oder 120/180 Watt (PVP mit LBO-Laser) - Verwendung des Lasersystems muss in Gebrauchsanweisung als Zweckbestimmung aufgeführt sein
Zum Betrieb mit einmal- und wiederverwendbaren Fasern vorgesehen
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache
Resektoskope für verwendete Laserfasern gemäß Gebrauchsanweisung kompatibel
Zubehör:
CE-Kennzeichnung
Kompatibilität mit verwendetem Lasersystem
Durchführung der Laserbehandlung in Gebrauchsanweisung als Zweckbestimmung aufgeführt
Zur Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen sind die Anforderungen gemäß § 5 der QS-Vereinbarung zu erfüllen:
Ärztliche Aufklärung zur Behandlung des Patienten
Fachgerechte Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren
Gewährleistung der postoperativen Nachbeobachtung des Patienten im Aufwachraum mit Präsenz des notwendigen Personals
Nachbeobachtung von mindestens 24 Stunden
Durchgehende Verfügbarkeit eines qualifizierten Arztes (zur intensivmedizinischen Versorgung)
Kooperation mit Zielklinik, wenn die Einrichtung über keine Intensivstation verfügt
Ständige Erreichbarkeit eines Operationsteams für erforderliche Nachoperation
Der mit der Einrichtung vereinbarte Nutzungsvertrag ist dem Antrag beizufügen.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens.
Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Dokumente
Ihre Ansprechpartner
Team Ambulantes Operieren
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig