Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Gebührenordnungspositionen: 36289, 36290 und 36829 EBM 


Voraussetzungen

Facharzt/Fachärztin für Urologie
Nachweis von mindestens 40 Laser-Behandlungen bei bPS im beantragten Verfahren (HoLEP/HoLRP oder TmLEP/TmLRP oder PVP)
ODER

Bei Beantragung mehrerer Verfahren: Nachweis von 50 Laserbehandlungen, davon mindestens 10 in jedem beantragten Verfahren
ODER
Bei bestehender Genehmigung für eines der Laserverfahren: Nachweis von 10 Laserbehandlungen, die in dem beantragten Verfahren durchgeführt wurden

Hinweis: Ärzte, die über eine Genehmigung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung Holmium-Laser bei bPS verfügen, behalten diese. Ärzte, die vor Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung Laserbehandlung bei bPS in der Fassung vom 01.01.2019 Leistungen der PVP-Laserbehandlung regelmäßig erbracht haben, erhalten eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der PVP-Laserbehandlung bei bPS, wenn sie diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Qualitätssicherungsvereinbarung Laserbehandlung bei bPS bei der KV Sachsen beantragen und die Voraussetzungen gemäß §10 derselben Vereinbarung erfüllen.

Zur Einhaltung der räumlichen und apparativ-technischen Voraussetzungen sind die Anforderungen gemäß § 4 der QS-Vereinbarung zu erfüllen.
Das verwendete Lasergerät ist anhand des Gerätemeldebogens und der Gewährleistungserklärung nachzuweisen und muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • CE-Kennzeichnung

  • Maximale Leistung von mindestens 80 Watt (HoLRP, HoLEP, PVP mit KTP-Laser) bzw. 70 Watt (TmLRP, TmLEP) oder 120/180 Watt (PVP mit LBO-Laser) -  Verwendung des Lasersystems muss in Gebrauchsanweisung als Zweckbestimmung aufgeführt sein

  • Zum Betrieb mit einmal- und wiederverwendbaren Fasern vorgesehen

  • Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache

  • Resektoskope für verwendete Laserfasern gemäß Gebrauchsanweisung kompatibel

Zubehör:

  • CE-Kennzeichnung

  • Kompatibilität mit verwendetem Lasersystem

  • Durchführung der Laserbehandlung in Gebrauchsanweisung als Zweckbestimmung aufgeführt

Zur Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen sind die Anforderungen gemäß § 5 der QS-Vereinbarung zu erfüllen:

  • Ärztliche Aufklärung zur Behandlung des Patienten

  • Fachgerechte Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsverfahren

  • Gewährleistung der postoperativen Nachbeobachtung des Patienten im Aufwachraum mit Präsenz des notwendigen Personals

  • Nachbeobachtung von mindestens 24 Stunden

  • Durchgehende Verfügbarkeit eines qualifizierten Arztes (zur intensivmedizinischen Versorgung)

  • Kooperation mit Zielklinik, wenn die Einrichtung über keine Intensivstation verfügt

  • Ständige Erreichbarkeit eines Operationsteams für erforderliche Nachoperation

Der mit der Einrichtung vereinbarte Nutzungsvertrag ist dem Antrag beizufügen.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens.

Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.