Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Gebührenordnungspositionen des Kapitel 11.4.2 des EBM (Indikationsbezogene genetische in-vitro-Diagnostik monogener Erkrankungen)
Antragsberechtigt
niedergelassene, angestellte und ermächtigte Fachärzte
Voraussetzungen
Facharzt für Humangenetik
Facharzt für Laboratoriumsmedizin
Arzt mit Zusatzbezeichnung „Medizinische Genetik“
Ermächtigter Fachwissenschaftler der Medizin
Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie
Facharzt für Transfusionsmedizin
Mit dem Antrag sind folgende Nachweise einzureichen:
Muster der Auftragshinweise gem. § 6 QSV, die dem verantwortlichen Arzt zur Verfügung gestellt werden
Aufstellung der verwendeten Untersuchungsverfahren gem. § 4 QSV, die dem verantwortlichen Arzt zur Verfügung gestellt werden
zwei anonymisierte Patientendokumentationen aus der Tätigkeit des Arztes je beantragter Gebührenordnungsposition (Einzelbeantragung)
zehn anonymisierte Patientendokumentationen aus der Tätigkeit des Arztes (bei Beantragung des gesamten Abschnitts 11.4.2 EBM)
bei fehlender Vorlage der Patientendokumentationen ist eine erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium nachzuweisen
Qualitätssicherung
Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer (RiliBÄK) ist nachzuweisen:
ein System der internen Qualitätssicherung
die regelmäßige Teilnahme an geeigneten externen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Ringversuchen) und deren Ergebnisse
Anforderungen an den Arzt
Untersuchungen dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn die Indikationsstellung aus den Auftragshinweisen geprüft wurde und beurteilt werden kann.
Die im Anhang der Vereinbarung aufgeführten indikationsbezogenen Untersuchungen dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn aus den Auftragsunterlagen hervorgeht, dass die Kriterien an die Indikationsstellung erfüllt sind.
Vorhaltung eines vorschriftsmäßigen und den Laborhygienevorschriften entsprechenden Arbeitsplatzes bzw. eines entsprechenden Labors
Zur Einhaltung der organisatorischen Voraussetzungen sind die Anforderungen gemäß § 4 der QS-Vereinbarung zu erfüllen:
Dem verantwortlichen Arzt wird ein Verzeichnis der molekulargenetischen Leistungen und schriftlichen Anweisungen für die fachgerechte Entnahme und Behandlung von Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestellt.
Eine strukturierte Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen Arzt wird durch die Bereitstellung indikationsbezogener Auftragshinweise nach Anlage 1 der QS-Vereinbarung gewährleistet.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig.
Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Dokumentationsvorgaben
Nach § 7 der QS-Vereinbarung bestehen folgende Dokumentationsanforderungen:
der Arzt verpflichtet sich, die Indikation, eine ggf. erfolgte konsiliarische Erörterung, die Durchführung sowie die Befundbeurteilung nachvollziehbar zu dokumentieren
für im Anhang der QS-Vereinbarung aufgeführte indikationsbezogene molekulargenetische Untersuchungen wird die Erfüllung der Kriterien dokumentiert
Der Arzt ist nach § 8 der QS-Vereinbarung zur Übermittlung einer Jahresstatistik für alle erbrachten molekulargenetischen Untersuchungen verpflichtet. Die Jahresstatistik ist bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der Datenannahmestelle einzureichen.
Hinweise
ggf. erfolgt eine Antragsprüfung durch die ärztliche QS-Kommission
ggf. wird neben dem Nachweis der fachlichen Qualifikation zusätzlich ein Kolloquium erforderlich
Antragsformulare
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig