Abrechnungsfähige Leistung
Kapitel 34.4.1 bis 34.4.6 EBM
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind für MRT allgemein:
Fachärzte für Radiologie
Fachärzte für Radiologie, Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung Kinderradiologie
Fachärzte für Radiologie, Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung Neuroradiologie
Fachärzte für Nuklearmedizin
Antragsberechtigt sind für Mamma-MRT:
Fachärzte für Radiologie
Antragsberechtigt für MRT Bestrahlungsplaung:
Fachärzte für Strahlentherapie
Voraussetzungen
Die fachlichen Voraussetzungen sind getrennt für die Leistungsbereiche des allgemeinen MRT, MR-Mamma und MRT Bestrahlungsplaung in den jeweiligen Antragsformularen unter „Dokumente“ ersichtlich. Die Antragstellung erfolgt dementsprechend auch getrennt.
Die Anforderungen an die apparative Ausstattung sind in Anlage I der Kernspintomographie-Vereinbarung festgelegt und müssen vom Antragsteller durch die Abgabe der Gerätemeldung/Gewährleistungserklärung bestätigt werden.
Hinweise
Anforderungen gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL).
Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die zuständige Kommission der KV Sachsen nach § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kernspintomographie. Bei begründeten fachlichen Zweifeln ist ein Kolloquium nach § 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kernspintomographie möglich.
Nachweis der Aufrechterhaltung der Genehmigung durch
Mindestfrequenz für Ärzte mit Genehmigung MR-Mamma:
- Jährlicher Nachweis von mindestens 50 selbständig erbrachten kernspintomographischen Leistungen
Stichprobenprüfung MRT für mindestens 5 Jahre ausgesetzt
Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat beschlossen, die verpflichtende Durchführung von Stichprobenprüfungen in der Kernspintomographie ab 2025 für mindestens 5 Jahre auszusetzen. Dies wurde mit gleichbleibend guten Ergebnissen bisheriger Prüfungen begründet.
Der G-BA entscheidet bis spätestens 31.12.2028 über eine Wiederaufnahme von Qualitätsprüfungen im Leistungsbereich Kernspintomographie ab dem Kalenderjahr 2030.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Ihre Ansprechpartner
Team Bildgebende Diagnostik
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig