Abrechnungsfähige Leistung

Kapitel 34.4.1 bis 34.4.6 EBM

 


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind für MRT allgemein:

  • Fachärzte für Radiologie

  • Fachärzte für Radiologie, Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung Kinderradiologie

  • Fachärzte für Radiologie, Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung Neuroradiologie

  • Fachärzte für Nuklearmedizin

Antragsberechtigt sind für Mamma-MRT:

  • Fachärzte für Radiologie

Antragsberechtigt für MRT Bestrahlungsplaung:

  • Fachärzte für Strahlentherapie


Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen sind getrennt für die Leistungsbereiche des allgemeinen MRT, MR-Mamma und MRT Bestrahlungsplaung in den jeweiligen Antragsformularen unter „Dokumente“ ersichtlich. Die Antragstellung erfolgt dementsprechend auch getrennt.

Die Anforderungen an die apparative Ausstattung sind in Anlage I der Kernspintomographie-Vereinbarung festgelegt und müssen vom Antragsteller durch die Abgabe der Gerätemeldung/Gewährleistungserklärung bestätigt werden.


Hinweise

Anforderungen gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL).

Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die zuständige Kommission der KV Sachsen nach § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kernspintomographie. Bei begründeten fachlichen Zweifeln ist ein Kolloquium nach § 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kernspintomographie möglich.

Nachweis der Aufrechterhaltung der Genehmigung durch

  1. Mindestfrequenz für Ärzte mit Genehmigung MR-Mamma:

    - Jährlicher Nachweis von mindestens 50 selbständig erbrachten kernspintomographischen Leistungen

 

Stichprobenprüfung MRT für mindestens 5 Jahre ausgesetzt

Der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat beschlossen, die verpflichtende Durchführung von Stichprobenprüfungen in der Kernspintomographie ab 2025 für mindestens 5 Jahre auszusetzen. Dies wurde mit gleichbleibend guten Ergebnissen bisheriger Prüfungen begründet.

Der G-BA entscheidet bis spätestens 31.12.2028 über eine Wiederaufnahme von Qualitätsprüfungen im Leistungsbereich Kernspintomographie ab dem Kalenderjahr 2030.

Beschluss des G-BA

Tragende Gründe zum Beschluss des G-BA


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.