Abrechnungsfähige Leistung

Kapitel 34.4.1 bis 34.4.6 EBM

 


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind für MRT allgemein:

  • Fachärzte für Radiologie

  • Fachärzte für Radiologie, Schwerpunkt/Zusatzweitrbildung Kinderrdiologie

  • Fachärzte für Radiologie, Schwerpunkt/Zusatzweiterbildung Neuroradiologie

  • Fachärzte für Nuklearmedizin

Antragsberechtigt sind für Mamma-MRT:

  • Fachärzte für Radiologie

Antragsberechtigt für MRT Bestrahlungsplaung:

  • Fachärzte für Strahlentherapie


Voraussetzungen

Die fachlichen Voraussetzungen sind getrennt für die Leistungsbereiche des allgemeinen MRT, MR-Mamma und MRT Bestrahlungsplaung in den jeweiligen Antragsformularen unter „Dokumente“ ersichtlich. Die Antragstellung erfolgt dementsprechend auch getrennt.

Die Anforderungen an die apparative Ausstattung sind in Anlage I der Kernspintomographie-Vereinbarung festgelegt und müssen vom Antragsteller durch die Abgabe der Gerätemeldung/Gewährleistungserklärung bestätigt werden.


Hinweise

Anforderungen gemäß Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Kernspintomographie (QBK-RL).

Antragsprüfung erfolgt ggf. durch die zuständige Kommission der KV Sachsen nach § 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kernspintomographie. Bei begründeten fachlichen Zweifeln ist ein Kolloquium nach § 8 der Qualitätssicherungsvereinbarung Kernspintomographie möglich.

Nachweis der Aufrechterhaltung der Genehmigung durch

  1. Mindestfrequenz für Ärzte mit Genehmigung MR-Mamma:

    - Jährlicher Nachweis von mindestens 50 selbständig erbrachten kernspintomographischen Leistungen

 

Im Rahmen von jährlichen Stichprobenprüfungen für die Genehmigungsbereiche MRT und Mamma-MRT wird die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der ärztlichen Patientendokumentation unter Beachtung der QBK-RL im konkreten Fall durch eine Qualitätssicherungskommission geprüft.

Gemäß Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung (QP-RL) werden jährlich mindestens 4 % der den betreffenden Leistungbereich in einem Jahr abrechnenden Ärztinnen und Ärzte überprüft.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.