Die neuropsychologische Diagnostik und Therapie dient der Feststellung und Behandlung von hirnorganisch verursachten Störungen geistiger (kognitiver) Funktionen, des emotionalen Erlebens, des Verhaltens und der Krankheitsverarbeitung sowie der damit verbundenen Störungen psychosozialer Beziehungen.

Der Gmeinsame Bundesausschuss hat dazu in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Anlag 1, Nr. 19) eine zweistufige Feststellung der Indikation vorgesehen.

Abrechnungsfähige Leistung

Abschnitt 30.11 EBM:

GOP 30930 - Testverfahren, neuropsychologische
GOP 30931 - Probatorische Sitzung
GOP 30932 - Neuropsychologische Therapie (Einzelbehandlung)
GOP 30933 - Neuropsychologische Therapie (Gruppenbehandlung)
GOP 30934 - Erstellung eines Therapieplans
GOP 30935 - Bericht bei Therapieverlängerung


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Fachärzte für Neurologie, Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

  • Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten sowie

  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten


Voraussetzungen

  • neurologische Zusatzqualifikation (inhaltsgleich oder gleichwertig der jeweiligen Zusatzbezeichnung für Neuropsychologie gemäß Weiterbildungsordnung der Psychotherapeutenkammern)

  • Weiterbildungsordnung der OPK: www.opk-info.de  > Weiterbildung & Curricula > Klinische Neuropsychologie


Hinweise

Ärzte und Psychotherapeuten mit Genehmigung zur neuropsychologischen Therapie sind aus Gründen der Qualitätssicherung- und -förderung verpflichtet, die Befunde, den Therapieplan sowie den Behandlungsverlauf, Änderungen im Therapieplan, die Anzahl und Dauer der Behandlungen pro Woche und die Gesamtbehandlungsanzahl zu dokumentieren.

Sofern aus medizinischen Gründen die Dauer der Behandlungseinheit reduziert wird, der Behandlungsumfang überschritten oder die Therapie außerhalb der Praxis bzw. Einrichtung erfolgt, ist dies ebenfalls zu dokumentieren und zu begründen.

Die Qualitätssicherungskommission Neuropsychologie empfiehlt die Verwendung eines Dokumentationsbogens (unter Dokumente), der grds. alle Dokumentationsanforderungen abdeckt.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.