Abrechnungsfähige Leistung

GOP 34600 und 34601


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Fachärzte für Radiologie

  • Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie

  • Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

  • Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie


Voraussetzungen

  • Fachkunde im Strahlenschutz

  • Aktualisierung der Fachkunde, wenn FK-Bescheinigung älter als 5 Jahre

  • Nachweis von 50 selbstständig durchgeführten Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung qualifizierten Arztes mit selbstständiger Einstellung des Gerätes und selbstständiger Befundung    

Zusätzliche fachliche Anforderungen für Ärzte, deren Weiterbildung nach einer früheren Weiterbildungsordnung stattfand (vor 2003):

  • Nachweis einer mindestens 12-monatigen ständigen Tätigkeit in der radiologischen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6-monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Diagnostik angerechnet werden kann

  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium

  •  Genehmigung zum Betrieb der Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG

oder

  • Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG

oder

Wenn keine Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage

  • Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG) und

  • Prüfbericht der Sachverständigenprüfung und

  • Erklärung, dass eine Untersagung des Betriebs nicht innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist.


Hinweise

Antragsprüfung durch ärztliche Kommission


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.