Abrechnungsfähige Leistung
GOP 34600 und 34601
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind
Fachärzte für Radiologie
Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie
Voraussetzungen
Fachkunde im Strahlenschutz
Aktualisierung der Fachkunde, wenn FK-Bescheinigung älter als 5 Jahre
Nachweis von 50 selbstständig durchgeführten Untersuchungen unter Anleitung eines nach dieser Vereinbarung qualifizierten Arztes mit selbstständiger Einstellung des Gerätes und selbstständiger Befundung
Zusätzliche fachliche Anforderungen für Ärzte, deren Weiterbildung nach einer früheren Weiterbildungsordnung stattfand (vor 2003):
Nachweis einer mindestens 12-monatigen ständigen Tätigkeit in der radiologischen Skelettdiagnostik, auf die eine bis zu 6-monatige ständige Tätigkeit in der nuklearmedizinischen Diagnostik angerechnet werden kann
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium
Genehmigung zum Betrieb der Röntgeneinrichtung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 StrlSchG
oder
Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen nach § 19 Abs. 1 StrlSchG
oder
Wenn keine Anzeigebestätigung der Landesdirektion Sachsen vorliegt, kann der Nachweis der apparativen Anforderungen erfolgen durch die Vorlage
Kopie der Anzeige (§ 19 StrlSchG) und
Prüfbericht der Sachverständigenprüfung und
Erklärung, dass eine Untersagung des Betriebs nicht innerhalb der Frist nach § 20 StrlSchG erfolgt ist.
Hinweise
Antragsprüfung durch ärztliche Kommission
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Dokumente
Ihre Ansprechpartner
Team Bildgebende Diagnostik
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Krebsregister Sachsen
Bitte beachten Sie den folgenden Link für Meldungen an das Klinische Krebsregister Sachsen: