Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind gem. § 95 SGB V zugelassene Vertragsärzte, bei Vertragsärzten angestellte Ärzte, Vertragsärzte in zugelassenen MVZ sowie in zugelassenen Einrichtungen gem. § 311 (2) SGB V sofern die weiteren nachfolgenden Anforderungen erfüllt werden.


Voraussetzungen

  • Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied im Bund der Osteologen (BOS) nach-gewiesen durch Bescheinigung des BOS
    Erläuterung: Ordentliches Mitglied im BOS kann jeder „Osteologe DVO“ sowie jeder osteologisch tätige Arzt sein, der entsprechend der Übergangsbestimmungen des „DVO Osteologie“ seit fünf Jahren auf diesem Gebiet tätig ist.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Zulassung oder Anstellung im Bezirk der KV Sachsen

  • Bereitschaft zur Erfüllung der Verpflich-tungen aus dem Vertrag OsteoporosePLUS Sachsen

  • Zustimmung zur Veröffentlichung von Name, Vorname, Bezeichnung der Fachgruppe, Praxisanschrift, Telefonnummer auf den Internetseiten der Partner des Vertrages OsteoporosePLUS Sachsen und der KV Sachsen

  • Arbeit nach Leitlinien des Dachverbandes Osteologie (DVO)

Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.

Für diejenigen Ärzte, die bereits vor dem 1. Januar 2016 eine Teilnahmebestätigung für die Teilnahme am bisherigen Vertrag OsteoporosePLUS Sachsen seitens der AOK PLUS erhalten haben und die Teilnahmevoraussetzungen weiterhin erfüllen, ist  eine erneute Erklärung zur Teilnahme (Einschreibung) nicht erforderlich.

 


Hinweise

Der bisherige Vertrag galt nur zwischen der AOK PLUS und dem Berufsverband der Osteologen. Um der KV Sachsen eine bessere Beteiligung und Qualitätskontrolle zu gewährleisten, haben sich die bisherigen Vertragspartner entschlossen, die KV Sachsen als vollwertigen Vertragspartner zu integrieren.

Was bedeutet das für den teilnehmenden Arzt?

Versorgungstechnisch hat sich zum Vorgängervertrag nichts geändert. Nur das Abrechnungsprocedere der Abrechnungsziffer „Pauschale Funktionstraining“ wurde angepasst: Die Ärzte müssen nun dafür eine eigene Ziffer (98607) abrechnen. Vorher wurde die Leistung durch die KV Sachsen zugesetzt.

Der Vertrag trat zum 1. Januar 2023 in Kraft.


Antragsformulare

Teilnahmeerklärung Arzt