Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

06332


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Fachärzte für Augenheilkunde.


Voraussetzungen

  • Zeugnis oder Bescheinigung über die selbständige Auswertung unter Anleitung von mind. 200 Fluoreszenzangiographien am Augenhintergrund zur Differentialdiagnostik pathologischer Veränderungen bei Vorliegen einer AMD oder/und einer pathologischen (hohen) Myopie zur Indikationsstellung zu operativen und medikamentösen Eingriffen, insbesondere zu einer photodynamischen Therapie und selbständige Durchführung unter Anleitung von 50 photodynamischen Therapien am Augenhintergrund - jeweils innerhalb von 5 Jahren vor Antragstellung

  • Der Zeugnisaussteller muss nach der Weiterbildungsordnung in vollem Umfang (60 Monate) zur Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde befugt sein. Bei weniger als 60 Monaten muss der Zeugnisaussteller ebenfalls die Anforderungen an die fachliche Befähigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur photodynamischen Therapie erfüllen

  • Kann der Nachweis von 50 photodynamischen Therapien am Augenhintergrund nicht geführt werden, besteht alternativ die Möglichkeit, die Teilnahme an einem mindestens 4-stündigen Kurs, der innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung absolviert wurde, nachzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen an den Kurs bzw. die Qualifikation des Kursleiters sind der Vereinbarung zu entnehmen

  •  Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen

  • Operationsraum entsprechend der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen

  • die apparative Ausstattung [Lasergerät (Photoaktivator) das den verabreichten Wirkstoff ausreichend aktiviert (Photoaktivator)] ist nachzuweisen

  • Gewährleistungserklärung, dass das Gerät über eine CE-Kennzeichnung verfügt und für die Behandlung geeignet ist.

Die apparative Ausstattung [Lasergerät (Photoaktivator) das den verabreichten Wirkstoff ausreichend aktiviert (Photoaktivator)] ist nachzuweisen
Gewährleistungserklärung, dass das Gerät über eine CE-Kennzeichnung verfügt und für die Behandlung geeignet ist.


Grundsätzliche Einschränkungen

  • keine rückwirkende Genehmigung möglich

  • KV Sachsen fordert jährlich die Dokumentation von der Erstindikationsstellung von 10 abgerechneten Fällen an (werden die Anforderungen an die sachgerechte Indikationsstellung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt, erfolgt danach die Prüfung alle zwei Jahre)


Dokumentationsvorgaben

siehe § 5 der Vereinbarung