Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen
Abrechnungsfähige Leistung
Kapitel 30.9 EBM
Die Leistungen sind entsprechend der Stufendiagnostik nach Anlage I Nr. 3 der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung berechnungsfähig:
GOP 30900 - kardiorespiratorische Polygraphie
GOP 30901 - kardiorespiratorische Polysomnographie
Die Zweitlinientherapie mittels Unterkieferprotrusionsschiene kann nur bei Ausschluss einer erfolgreichen Durchführbarkeit einer Überdrucktherapie nach Anlage I Nr. 36 der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung beim Patienten erfolgen:
GOP 30902 - Einleitung einer Zweitlinientherapie mittels Unterkieferprotrusionsschiene bei obstruktiver Schlafapnoe (nur Genehmigung Polysomnographie)
GOP 30905 - Zusatzpauschale für die Koordination mit dem Vertragszahnarzt im Rahmen der Therapie mittels Unterkieferprotrusionsschiene
Voraussetzungen
Polygraphie
Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“
oder
Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung
• Allgemeinmedizin
• Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
• Kinder- und Jugendmedizin (bzw. Kinderheilkunde)
• Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
• Neurologie
• Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
• Psychiatrie und Psychotherapie
• Innere Medizin (ohne Schwerpunkt), Innere Medizin und Kardiologie oder Innere Medizin und Pneumologie
und
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs von 30 Stunden Dauer an mindestens fünf Tagen, der während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung und innerhalb von sechs Monaten absolviert sein muss
Polysomnographie
Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“
Vorlage von Zeugnissen und Bescheinigungen, welche von dem anleitenden Arzt unterzeichnet sein müssen und mindestens folgende Angaben enthalten:
• Überblick über das Spektrum der Behandlungsfälle der Abteilung, in welcher die Anleitung stattfand
• Dauer der Tätigkeit im Schlaflabor unter Anleitung
• Zahl der vom Antragsteller durchgeführten diagnostischen und therapeutischem Maßnahmen
gem. § 6 Nrn. 2 bis 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung
• Beurteilung der fachlichen Befähigung des Antragstelllers zur selbständigen Durchführung der
Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atemwegserkrankungen
Polygraphie
jedes Polygraphiegerät muss den Anforderungen gem. § 5 Abs. 1 und 2 der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen (Ergänzungsbogen 1)
Polysomnographie
jedes Polysomnographiegerät muss die Anforderungen gem. § 7 Abs. 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung erfüllen (Ergänzungsbogen 2)
Polysomnographie
Für jeden Patienten steht ein eigener Schlafraum zur Verfügung. Der Schlafraum ist räumlich getrennt vom Ableitraum, in dem die Aufzeichnungsgeräte stehen.
Der Schlafraum erfüllt die Anforderungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Vereinbarung (Raumgröße, Verdunklungsmöglichkeit, Gegensprechanlage, Schallschutz).
Während der Polysomnographie ist eine medizinische Fachkraft im Schlaflabor anwesend. Während der Einstellung auf eine Überdruckbeatmung mit CPAP- oder verwandten Geräten steht bei Notfällen ein Arzt zur unmittelbaren Hilfestellung zur Verfügung. Der Name des Arztes und der medizinischen Fachkraft sowie die Uhrzeiten der Durchführung der Polysomnographie werden dokumentiert.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
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