Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Antragsberechtigt sind Ärzte, die unter Nr. 2 der Präambel des Kapitels 38.1 EBM genannt werden.


Voraussetzungen

  • Die Praxis muss eine nicht-ärztliche Praxisassistenz mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden beschäftigen.

  • Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss das Fortbildungscurriculum gemäß § 7 Delegations-Vereinbarung erfolgreich abgeschlossen haben.

  • Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss des Weiteren erfolgreich an einem von der Ärztekammer anerkannten Kurs zum Notfallmanagement teilgenommen haben. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.

  • Nach dem qualifizierten Berufsabschluss muss die nicht-ärztliche Praxisassistenz eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer vertragsärztlichen Praxis absolviert haben.

  • Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt gemäß

 


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.


Hinweise

  • Bei dem Antrag für die Leistung handelt es sich um einen Praxisantrag, d.h. der Antrag wird für die gesamte Praxis gestellt.

  • Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss alle drei Jahre eine Fortbildung entsprechend § 7 Abs. 6 der Anlage 8 BMV-Ä absolvieren und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen nachweisen. Die Fortbildung umfasst mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, inklusive Übungen am Phantom und mindestens je acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Praxisassistenz insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin.