Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Antragsberechtigt sind Ärzte, die unter Nr. 2 der Präambel des Kapitels 38.1 EBM genannt werden.
Voraussetzungen
Die Praxis muss eine nicht-ärztliche Praxisassistenz mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden beschäftigen.
Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss das Fortbildungscurriculum gemäß § 7 Delegations-Vereinbarung erfolgreich abgeschlossen haben.
Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss des Weiteren erfolgreich an einem von der Ärztekammer anerkannten Kurs zum Notfallmanagement teilgenommen haben. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Jahre sein.
Nach dem qualifizierten Berufsabschluss muss die nicht-ärztliche Praxisassistenz eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer vertragsärztlichen Praxis absolviert haben.
Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt gemäß
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Hinweise
Bei dem Antrag für die Leistung handelt es sich um einen Praxisantrag, d.h. der Antrag wird für die gesamte Praxis gestellt.
Die nicht-ärztliche Praxisassistenz muss alle drei Jahre eine Fortbildung entsprechend § 7 Abs. 6 der Anlage 8 BMV-Ä absolvieren und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen nachweisen. Die Fortbildung umfasst mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, inklusive Übungen am Phantom und mindestens je acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes der Praxisassistenz insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin.
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Rechtsgrundlagen
Delegations-Vereinbarung (Anlage 8 zum BMV-Ä) Kapitel 38.3 EBM