Voraussetzungen

1) Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie

Approbation als Psychologischer Psychotherapeut mit Fachkundenachweis gemäß § 95 c Abs. 2 SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren

UND

Ausbildungszeugnisse, die eine Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegen.

Hinweis:
Für weitere Psychotherapieverfahren erfolgt der Nachweis der fachlichen Befähigung durch Zusatzbezeichnung oder eine Bescheinigung der Psychotherapeutenkammer.

2) Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie

Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit Fachkundenachweis gemäß § 95 c Abs. 2 SGB V aufgrund einer vertieften Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren

UND

Ausbildungszeugnisse, die eine Ausbildung im entsprechenden Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie belegen

Hinweis:
Für weitere Psychotherapieverfahren erfolgt der Nachweis der fachlichen Befähigung durch Zusatzbezeichnung oder eine Bescheinigung der Psychotherapeutenkammer.

ODER als Zusatzqualifikation

Genehmigung Psychotherapieverfahren nach (1)

UND

Nachweis einer Zusatzqualifikation einer Ausbildungsstätte nach § 28 PsychThG für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie über

  • mindestens 200 Stunden eingehende theoretische Kenntnisse und Erfahrungen in der Einzelpsychotherapie, einschließlich der Entwicklungspsychologie, der Lernpsychologie, der verfahrensspezifischen Grundlagen psychischer Störungen und Psychodiagnostik bei Kindern und Jugendlichen und der verfahrensspezifischen Anwendung psychotherapeutischer Methoden und Techniken,

  • mindestens 200 Therapieeinheiten eingehende praktische Erfahrungen und Fertigkeiten durch Patientenbehandlungen bei Kindern und Jugendlichen in mindestens drei Behandlungsfällen, davon mindestens ein Behandlungsfall in Langzeittherapie mit einer Mindestbehandlungsdauer entsprechend dem ersten Bewilligungsschritt für eine Langzeittherapie gemäß § 30 Psychotherapie-Richtlinie für das jeweilige Psychotherapieverfahren und mindestens ein Behandlungsfall in Kurzzeittherapie und

  • mindestens 50 Stunden Supervision der vorgenannte Patientenbehandlungen.

ggf. Nachweis der Gruppenqualifikation nach (3)

(3) Gruppentherapie als Zusatzqualifikation

Nachweis einer Zusatzqualifikation einer Ausbildungsstätte nach § 28 PsychThG über

  • mindestens 48 Stunden eingehende theoretische Kenntnisse in der Gruppenpsychotherapie und Gruppendynamik, einschließlich der verfahrens- und altersspezifischen Anwendung psychotherapeutischer Methoden und Techniken, und

  • mindestens 40 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung im jeweiligen Psychotherapieverfahren, und

  • mindestens 60 Therapieeinheiten eingehende praktische Erfahrungen und Fertigkeiten durch Patientenbehandlungen in kontinuierlicher Gruppenbehandlung im jeweiligen Psychotherapieverfahren, auch in mehreren Gruppen und

  • mindestens 30 Stunden Supervision der vorgenannten Patientenbehandlungen.

Hinweise für die Gruppenqualifiaktion in weiteren Psychotherapieverfahren:

Die fachliche Befähigung für Gruppentherapie in Analytischer Psychotherapie gilt mit einer fachlichen Befähigung für Gruppentherapie in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie als gegeben. Ebenfalls gilt die fachliche Befähigung für Gruppentherapie in Tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie mit einer fachlichen Befähigung für Gruppentherapie in Analytischer Psychotherapie als gegeben.

Die Anforderungen reduzieren sich bei weiteren Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen oder bei Kindern und Jugendlichen um die Hälfte der Stundenumfänge nach 2.6.

Der erneute Nachweis von Gruppenselbsterfahrung ist für Gruppentherapie bei Kindern und Jugendlichen nicht erforderlich, sofern dieser bereits für dasselbe Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Gruppentherapie vorlag.

(4) EMDR (Eye-Movement Desensitization and Reprocressing) bei Erwachsenen

Fachliche Befähigung in einem Psychotherapieverfahren für Erwachsene

UND

Ausbildungszeugnisse, die belegen, dass eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing (EMDR) als Psychotherapiemethode für posttraumatische Belastungsstörungen bei Erwachsenen als Einzeltherapie, einschließlich der eigenständigen Anwendung der EMDR in Patientenbehandlungen, erworben wurden.

ODER (im Nachgang zur Ausbildung als Zusatzqualifikation)

Nachweis einer Zusatzqualifikation in EMDR, die an oder über eine Ausbildungsstätte nach § 28 PsychThG erworben wurde, mit

  • mindestens 40 Stunden Theorie der Traumabehandlung und EMDR,

  • mindestens 40 Therapieeinheiten Traumabehandlungen in Einzeltherapie, in denen EMDR im Rahmen von mindestens 5 abgeschlossenen Behandlungsabschnitten angewendet wurde, und

  • mindestens 10 Stunden Supervision dieser Patientenbehandlungen

Hinweis:

Zeugnisse von EMDRIA oder anderen in EMDR Qualifizierenden können dann anerkannt werden, wenn sie durch Weiterbildungsstätten beziehungsweise Weiterbildungsbefugte der Ärztekammern oder durch anerkannte Ausbildungsstätten beziehungsweise durch die Kammern für Psychologische Psychotherapeuten anerkannte Supervisoren in Richtlinien-Verfahren als qualifizierend bestätigt werden.

Supervisoren sollten über Weiterbildungsermächtigungen in der Richtlinien-Psychotherapie verfügen oder von anerkannten Ausbildungsstätten beziehungsweise durch die Kammern für Psychologische Psychotherapeuten als Supervisoren in Richtlinienverfahren anerkannt sein.

(5) Psychosomatische Grundversorgung

Übende und suggestive Interventionen

  • Autogenes Training als Einzel- und Gruppenbehandlung

  • Progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- und Gruppenbehandlung

  • Hypnose als Einzelbehandlung

Fachliche Befähigung in einem Psychotherapieverfahren

UND

Ausbildungszeugnisse, die eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der beantragten Intervention belegen

ODER (nach der Ausbildung als Zusatzqualifikation)

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei durch Psychotherapeutenkammern zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen in der beantragten Intervention im Abstand von mindestens drei Monaten und im Umfang von jeweils mindestens 16 Stunden

Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.