Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers zur antibradykarden Therapie
Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators (einschließlich telemedizinischer Funktionsanalyse*)
Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-System) (einschließlich telemedizinischer Funktionsanalyse*)

*Für die Abrechnung telemedizinischer Funktionsanalysen ist das Einreichen der Anlage 1 zum Antrag notwendig.


Antragsberechtigt

  • FÄ für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie

  • FÄ für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunkt Kinderkardiologie


Voraussetzungen

  • Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacherkontrolle:
    Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacher-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung

  • Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD-Kontrolle:
    Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacher-Kontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung

  • Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle:
    Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacher-Kontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung

    ODER (alternativ zu den o.g. drei Varianten)

  • Nachweis der Zusatzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“

  • ein zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen,

  • Notfallausrüstung zur kardiopulmonalen Wiederbelebung, einschließlich Defibrillator

  • ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergerät


Grundsätzliche Einschränkungen

keine rückwirkende Genehmigung möglich


Hinweise

  • ggf. Durchführung eines Kolloquiums, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen

  • Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission

  • Überprüfung der ärztlichen Dokumentation gemäß § 9 der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle

  • Fortbildungspflicht zur Aufrechterhaltung der Genehmigung gemäß § 7 der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle (20 Fortbildungspunkte innerhalb von 24 Monaten)

Weitere Informationen: KBV-Info: Herzschrittmacher-Kontrolle