Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers zur antibradykarden Therapie
Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators (einschließlich telemedizinischer Funktionsanalyse*)
Funktionsanalyse eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-System) (einschließlich telemedizinischer Funktionsanalyse*)
*Für die Abrechnung telemedizinischer Funktionsanalysen ist das Einreichen der Anlage 1 zum Antrag notwendig.
Antragsberechtigt
FÄ für Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie
FÄ für Kinder- und Jugendmedizin mit der Schwerpunkt Kinderkardiologie
Voraussetzungen
Bei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacherkontrolle:
Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacher-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor AntragstellungBei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher- und der ICD-Kontrolle:
Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacher-Kontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor AntragstellungBei Beantragung von Leistungen der Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle:
Selbständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacher-Kontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
ODER (alternativ zu den o.g. drei Varianten)Nachweis der Zusatzqualifikation „Spezielle Rhythmologie“
ein zur Implantatkontrolle geeigneter EKG-Schreiber mit mindestens drei Kanälen,
Notfallausrüstung zur kardiopulmonalen Wiederbelebung, einschließlich Defibrillator
ein implantatspezifisch geeignetes Programmiergerät
Grundsätzliche Einschränkungen
keine rückwirkende Genehmigung möglich
Hinweise
ggf. Durchführung eines Kolloquiums, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Befähigung bestehen
Antragsprüfung durch ärztliche QS-Kommission
Überprüfung der ärztlichen Dokumentation gemäß § 9 der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle
Fortbildungspflicht zur Aufrechterhaltung der Genehmigung gemäß § 7 der QS-Vereinbarung Rhythmusimplantat-Kontrolle (20 Fortbildungspunkte innerhalb von 24 Monaten)
Weitere Informationen: KBV-Info: Herzschrittmacher-Kontrolle
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig