Abrechnungsfähige Leistung

Gebührenordnungspositionen: 30700, 30702, 30704, 30706, 30708, 30780, 30781 EBM


Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind

  • Ärzte mit Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung für ein klinisches Fachgebiet mit unmittelbarem Patientenkontakt


Voraussetzungen

  • Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“

  • Nachweis der Teilnahme an Schmerzkonferenzen (regelmäßige Teilnahme – mindestens achtmal – an einer inter-disziplinären Schmerzkonferenz innerhalb von 12 Monaten vor Antragstellung)

  • Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der psychosomatischen Grundversorgung

Hinweis:

Sofern die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ vor der Musterweiterbildungsordnung (MWBO) 2018 erworben wurde, in Sachsen entspricht dies den WBO der Sächsischen Landesärztekammer vor dem 26.08.2020, ist das Ausfüllen einer weiteren Anlage (siehe Antrag) erforderlich. Hierbei erfolgt die Bestätigung und der Nachweis über die selbständige Durchführung von Untersuchungen und Behandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 QSV unter Anleitung eines Arztes, welcher die Voraussetzungen zur Erlangung der Weiterbildungsbefugnis nach dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammer für die Zusatz-Weiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ erfüllt.

  • ein Reanimationseinheit einschließlich Defibrillator und

  • EKG- und Pulsmonitoring an jedem Behandlungsplatz, an dem invasive Verfahren durchgeführt
    werden

  • Gewährleistung einer eine schmerztherapeutischen Sprechstunde an 4 Tagen pro Woche mit mindestens je 4 Stunden in denen ausschließlich Patienten mit chronischen Schmerzkrankheiten behandelt werden:

  • Rufbereitschaft zur Beratung der Schmerzpatienten während der Praxiszeiten

  • Verfügbarkeit zur konsiliarischen Beratung der Kooperationspartner

  • Führung einer ausführlichen Erst- und Verlaufs-Dokumentation (mittels von den Fachgesellschaften konsentierten Schmerzfragebogen)

  • mindestens 8-malige jährliche Teilnahme an interdisziplinären Schmerzkonferenzen

  • rollstuhlgeeignete Praxis

  • Überwachungs- und Liegeplätze

  • schmerztherapeutische Behandlungsverfahren


Hinweise

Zur Abrechnung des Zuschlags für Schmerztherapeuten ist ein gesonderter Antrag auf Genehmigung zur Teilnahme als schmerztherapeutische Einrichtung zu stellen.

Jeder Behandlungsfall muss mit den Angaben gemäß § 7 Abs.1 sowie Schmerzanamnese und Behandlungsverlaufdokumentiert werden.

Sofern die Prüfung für die Zusatzweiterbildung „Spezielle Schmerztherapie“ länger als 48 Monate zurück liegt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium vor der Schmerztherapiekommission der KV Sachsen erforderlich.

Nachweis der Aufrechterhaltung der Genehmigung durch

  1. Mindestfrequenz
    - Bei Genehmigung zur Abrechnung der Zusatzziffer 30704 (schmerztherapeutisches Zentrum) müssen regelmäßig mindestens 150 chronisch schmerzkranke Patienten im Quartal behandelt werden.

  2. spezifische Fortbildungen  
    - Nachweis der Teilnahme an acht interdisziplinären Schmerzkonferenzen im Jahr
    - Nachweis von schmerztherapeutischen Einrichtungen über die Durchführung von Schmerzkonferenzen

  • Bei Ärzten, denen erstmalig eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Schmerztherapie erteilt wurde, wird eine Überprüfung der ärztlichen Dokumentation durchgeführt. Die Überprüfung der Dokumentation bezieht sich auf die Vollständigkeit und die Nachvollziehbarkeit der Dokumentation und erfolgt durch eine Qualitätssicherungskommission.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.