Besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
Abrechnungsfähige Leistung
GOP 88895
Voraussetzungen
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Alternativ:
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin/Kinderheilkunde oder
Facharzt für Nervenheilkunde (oder Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) oder
Facharzt für Psychiatrie (oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) oder
mit mindestens 2-jähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie
Für die nichtärztlichen Mitarbeiter müssen mindestens 2 eigene, abgeschlossene Arbeitsräume in der Praxis zur Verfügung stehen für 1,5 Vollzeitkräfte. Je weiterer Vollzeitkraft muss ein zusätzlicher entsprechender Arbeitsraum vorhanden sein.
Zur Gewährleistung einer interdisziplinären Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste erfolgt eine:
Kooperation mit komplementären Berufen in der Praxis durch Anstellung nichtärztlicher Mitarbeiter bzw. auf Honorarbasis von
• mindestens einem Heilpädagoge
• mindestens einem Sozialarbeiter
Alternativ:
• Mitarbeitern mit vergleichbarer Qualifikation mit entsprechender kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. therapeutischer Zusatzqualifikation
Die Arbeitszeit der nichtärztlichen Mitarbeiter je Arzt muss insgesamt mindestens 1,5 Vollzeitkräften entsprechen.Zusammenarbeit und Kooperation mit weiteren komplementären Berufen im Bedarfsfall:
• Psychologische Psychotherapeuten
• Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
• Sprachtherapeuten
• Ergotherapeuten
• Physiotherapeuten
Hinweise
Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung sieht aus qualitativen Gründen eine Obergrenze an Behandlungsfällen im Quartal in einer Praxis vor, die jedoch aus Sicherstellungsgründen modifziert werden kann (Anlage 2 Sozialpsychiatrie-Vereinbarung).
Eine Evaluation auf Grundlage von Daten der Jahre 2013 und 2014 der an der Vereinbarung teilnehmenden Ärzte zeigt das Spektrum der psychiatrischen Störungen, der Therapien sowie der Behandlungserfolge und stellt heraus, mit welchen interdisziplinaren Berufen die an der SPV teilnehmenden Ärzte zusammenarbeiten. Der Evaluationsbericht für Sachsen kann unter Dokumente eingesehen werden.
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung ist erst nach Erteilung der Genehmigung zulässig. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig