Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
01949, 01950, 01951, 01952, 01953, 01960
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind alle Facharztgruppen.
Voraussetzungen
Fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV (mit Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“)
ohne fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV für höchstens zehn Patienten (nur in Zusammenarbeit mit einem Konsiliar-Arzt, welcher über die Suchtqualifikation verfügt)
(über die Sächsische Landesärztekammer oder jede andere Ärztekammer)
Bitte lassen Sie sich direkt für den
nächsten Kurs bei der Sächsischen Landesärztekammer vormerken.
Hier können Sie einen von der Ärztekammer Niedersachsen zertifizierten Online-Kurs absolvieren.
Dringender Handlungsbedarf in Dresden und Umgebung
Insbesondere im Raum Dresden möchten wir alle Ärzte auffordern, sich bei Interesse für die Genehmigung zur Substitutionsbehandlung an den Fachbereich Qualitätssicherung zu wenden. Über die Möglichkeit zur Förderung der Kurskosten der Zusatzbezeichnung beraten wir Sie gern.
Dokumentationsvorgaben
Umfassendes individuelles Therapiekonzept vorzugsweise unter Einbeziehung einer Psychosozialen Betreuung (PSB)
Beachtung der BtMVV und des BtMG, insbesondere bei Take-Home-Verordnung
Einhaltung der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger
Regelmäßige unangekündigte Beigebrauchskontrollen
Dokumentationsbogen für Qualitätsprüfung im Rahmen der Stichprobenprüfung
Meldung beim Substitutionsregister/Bundesopiumstelle (BfArM)
Quartalsweise werden 2% der abgerechneten Fälle in Sachsen geprüft
Weiterführende Informationen
FAQ der Bundesopiumstelle zur BtMVV
Richtlinie zur Verordnung von Benzodiazepinen (SLÄK)
ABDA - Opioidsubstitution (Apotheken-Leitlinie)
Die KV Sachsen fördert: Zusatzqualifikation zur Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger
Ihre Ansprechpartner
Team DMP/Diabetes/Substitution
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig