Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

01949, 01950, 01951, 01952, 01953, 01960


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind alle Facharztgruppen.


Voraussetzungen

  • Fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV (mit Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“)

  • ohne fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV für höchstens zehn Patienten (nur in Zusammenarbeit mit einem Konsiliar-Arzt, welcher über die Suchtqualifikation verfügt)

(über die Sächsische Landesärztekammer oder jede andere Ärztekammer)

Bitte lassen Sie sich direkt für den
nächsten Kurs bei der Sächsischen Landesärztekammer vormerken.

Hier können Sie einen von der Ärztekammer Niedersachsen zertifizierten Online-Kurs absolvieren.


Dokumentationsvorgaben

  • Umfassendes individuelles Therapiekonzept vorzugsweise unter Einbeziehung einer Psychosozialen Betreuung (PSB)

  • Regelmäßige unangekündigte Beigebrauchskontrollen

  • Dokumentationsbogen für Qualitätsprüfung im Rahmen der Stichprobenprüfung (2 % der abgerechneten Fälle in Sachsen pro Quartal)

  • Meldung beim Substitutionsregister/Bundesopiumstelle (BfArM)