Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
01949, 01950, 01951, 01952, 01953, 01960
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind alle Facharztgruppen.
Voraussetzungen
Fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 3 BtMVV (mit Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“)
ohne fachliche Befähigung gemäß § 5 Abs. 4 BtMVV für höchstens zehn Patienten (nur in Zusammenarbeit mit einem Konsiliar-Arzt, welcher über die Suchtqualifikation verfügt)
Dokumentationsvorgaben
Umfassendes individuelles Therapiekonzept vorzugsweise unter Einbeziehung einer Psychosozialen Betreuung (PSB)
Regelmäßige unangekündigte Beigebrauchskontrollen
Dokumentationsbogen für Qualitätsprüfung im Rahmen der Stichprobenprüfung (2 % der abgerechneten Fälle in Sachsen pro Quartal)
Meldung beim Substitutionsregister/Bundesopiumstelle (BfArM)
Weiterführende Informationen
FAQ der Bundesopiumstelle zur BtMVV
ABDA - Opioidsubstitution (Apotheken-Leitlinie)
Die KV Sachsen fördert: Zusatzqualifikation zur Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger
Ihr Ansprechpartner
Team DMP/Diabetes/Substitution
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig