Allgemeines

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im Sinne der QS-V TmHi ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen einem telemedizinischen Zentrum (TMZ) und einem primär behandelnden Arzt (PBA) erfolgt. Die Versorgung von Patienten mit einer fortgeschrittenen Herzinsuffizienz soll durch Telemonitoring und eine lückenlose Betreuung verbessert werden.


Antragsberechtigt

Um als primär behandelnder Arzt  (Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte, Kardiologen, Internisten ohne Schwerpunkt, Nephrologen und Pneumologen) am Telemonitoring Herzinsuffizienz teilzunehmen, wird keine spezielle Genehmigung benötigt.

Für TMZ-Ärzte (Kardiologen, können sowohl als PBA als auch als TMZ-Arzt tätig werden) ist ab 1. April 2022 eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) erforderlich, um Leistungen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz abrechnen zu können.


Voraussetzungen

  • FÄ für Innere Medizin und Kardiologie

  • Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Rhythmusimplantat- Kontrolle

Erfüllung der Anforderungen gemäß § 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung bei Herzinsuffizienz (siehe Anlage 1 zum Antrag)

Vor Beginn des Telemonitorings prüft das TMZ, ob die Indikationsvoraussetzungen erfüllt werden. Es leitet die Patienten an, stattet sie mit den gegebenenfalls notwendigen externen (Mess-)Geräten aus und veranlasst die Einrichtung der technischen Infrastruktur.

Während des Telemonitorings stellt das TMZ sicher, dass Warnmeldungen zu auffälligen Messwerten am auf die Datenübertragung folgenden Werktag (Montag bis Freitag) gesichtet werden – beim sogenannten „intensivierten Monitoring“ (auch an Wochenenden und Feiertagen) spätestens am auf die Datenübertragung folgenden Tag. Der PBA ist bei Warnmeldungen mit möglichem ärztlichem Handlungsbedarf am Tag der Sichtung zu benachrichtigen.

Das TMZ übermittelt dem PBA einen Quartalsbericht, der verschiedene Informationen beinhalten muss und erstellt für interne Zwecke eine strukturierte Handlungsanweisung zur Durchführung des Telemonitorings, die der KV auf deren Verlangen hin vorzulegen ist.

Die QS-V regelt die Zusammenarbeit zwischen TMZ und PBA auch in Fällen von Nichterreichbarkeit des PBA. Für das intensivierte Telemonitoring ist zudem eine Kooperationsvereinbarung erforderlich. Einzelne Aufgaben sind vom TMZ patientenbezogen zu dokumentieren (§ 6 QSV).


Grundsätzliche Einschränkungen

Keine rückwirkende Genehmigung möglich


Hinweise

Das TMZ hat getrennt für das Telemonitoring mit Implantaten und mit externen Geräten sowie getrennt für das intensivierte und das normale Telemonitoring eine Jahresstatistik zu erstellen. Erstmalig ist eine Jahresstatistik ab dem 01.01.2023 mit den Mindestangaben nach §7 Abs. 1 QSV zu erstellen.

Die Übertragung der Jahresstatistik erfolgt in elektronischer Form. Sie wird jeweils bis zum 30.04. des Folgejahres – erstmalig zum 30.04.2024 - bei der KV Sachsen eingereicht. (§ 7 Abs. 2 QSV)

Für die Abrechnung wurden neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in den EBM aufgenommen. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Im Rahmen der Abrechnung der Zuschläge für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz nach den GOPen 13585 und 13587 ist zu beachten, dass diese nur an Wochenenden und/oder Feiertagen abgerechnet werden können und eine plausible Begründung der medizinischen Notwendigkeit zwingend anzugeben ist (FK 5009).

Weitere Informationen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz und zur Abrechnung und Vergütung der Leistungen erhalten Sie auf der Internetseite der KBV unter:  https://www.kbv.de/html/themen_57030.php