Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Gebührenordnungsposition(en): 01722, 01748, 01770 - 01775, 01780 - 01782, 01787, 01830, 01831, 01902, 01904 - 01906, 01912, 04410, 08320, 08341, 13300, 13545, 13550 sowie Kapitel 33 des EBM (entsprechend den Vorgaben des EBM)


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind niedergelassene, angestellte und ermächtigte Ärzte.


Voraussetzungen

  • Selbständige Durchführung von Ultraschalluntersuchungen (nach Anlage I) unter Anleitung eines entsprechend qualifizierten Arztes (gem. § 8).

  • Mindestens 18-monatige ganztägige oder entsprechende teilzeitliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, dessen Kerngebiet den jeweiligen Anwendungsbereich bzw. das jeweilige Organ / die jeweilige Körperregion umfasst (bei Erwerb der fachlichen Befähigung in einer selbständigen Tätigkeit - § 5).

  • Erfolgreiche Teilnahme an Ultraschallkursen (bei Erwerb der fachlichen Befähigung durch Ultraschallkurse oder durch computergestützte Fortbildung i.V.m. Ultraschallkursen - §§ 6 oder 7).

  • Genehmigung kann von erfolgreicher Teilnahme an einem Kolloquium abhängig gemacht werden (bei Erwerb der fachlichen Befähigung in einer selbständigen Tätigkeit, durch Ultraschallkurse oder durch eine computergestützte Fortbildung i.V.m. Ultraschallkursen - §§ 5, 6 oder 7).

  • Bei Neuanträgen sind die in der Anlage III Nummer 1-8 aufgeführten Mindestanforderungen je Arbeitsplatz nachzuweisen. Hierfür ist die Einreichung der Gerätemeldung und Hersteller-/Gewährleistungserklärung (Anlage 1) notwendig

  • Sofern Ultraschallgeräte zum Einsatz kommen, die älter als 24 Monate sind, ist die Vorlage eines Wartungsprotokolls, welches nicht älter als 12 Monate sein darf, erforderlich

  • Eine ärztliche Dokumentation (§ 10) ist für jeden Patienten zu erstellen.

  • Im Rahmen von Stichprobenprüfungen ist die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumentation von Ultraschalluntersuchungen durch die KV Sachsen zu prüfen.

  • Ärzte mit Genehmigung zur sonographischen Untersuchung der Säuglingshüfte nehmen regelmäßig an einer Überprüfung der ärztlichen Dokumentation teil (§ 12 i.V.m. Anlage V).

  • Gemäß § 2 der Anlage V sind Ärzte mit entsprechender Genehmigung zur Aufrechterhaltung der fachlichen Befähigung verpflichtet, unmittelbar nach Abrechnung der ersten zwölf Leistungen nach Genehmigungserteilung an einer Initialprüfung teilzunehmen.

  • Bei Untersuchungen im B-Modus werden Konstanzprüfungen in regelmäßigen Abständen von 6 Jahren durchgeführt. Der Nachweis ist anhand eines Wartungsprotokolls zu führen.


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.


Dokumentationsvorgaben

  • Der Arzt ist verpflichtet, die Indikation und die Durchführung der Ultraschalluntersuchung zu dokumentieren

  • Die schriftliche Dokumentation i.R. der Schwangerschaftsbetreuung erfolgt entsprechend den Mutterschafts-Richtlinien

  • Die schriftliche Dokumentation der sonographischen Früherkennungs-Untersuchung der Säuglingshüfte erfolgt gemäß Anlage V der Ultraschall-Vereinbarung