Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Vertrag nach auf Grundlage des § 140a Abs. 1 SBG V
Antragsberechtigt
niedergelassene, angestellte und ermächtigte
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
Die Abrechnung der Ultraschalluntersuchungen nach § 4 Abs. 1 d) und h) des Vertrages setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung gem. § 135 Abs. 2 SGB V voraus (Geburtshilfe Basisdiagnostik).
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Antragsformular
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
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Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig