Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM
Vertrag nach auf Grundlage des § 140a Abs. 1 SBG V
Antragsberechtigt
niedergelassene, angestellte und ermächtigte
Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
Die Abrechnung der Ultraschalluntersuchungen nach § 4 Abs. 1 d) und h) des Vertrages setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung gem. § 135 Abs. 2 SGB V voraus (Geburtshilfe Basisdiagnostik).
Grundsätzliche Einschränkungen
Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.
Ihre Ansprechpartner
Team sonstige Verträge/sonstige QSV
Postadresse:
Kassenärztliche Vereinigung Sachsen
Postfach 24 11 52
04331 Leipzig
Rechtsgrundlagen
Der Vertrag zwischen der DAK-Gesundheit, dem Berufsverband der Frauenärzte und der KVS wurde seitens der DAK-Gesundheit zum 31.03.2025 gekündigt.
Vertrag ab 01.01.2017
Übersicht Vertragsinformation
(siehe unter "W")