Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

Vertrag nach auf Grundlage des § 140a Abs. 1 SBG V


Antragsberechtigt

niedergelassene, angestellte und ermächtigte

  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe.

  • Die Abrechnung der Ultraschalluntersuchungen nach § 4 Abs. 1 d) und h) des Vertrages setzt eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschallvereinbarung gem. § 135 Abs. 2 SGB V voraus (Geburtshilfe Basisdiagnostik).


Grundsätzliche Einschränkungen

Die Durchführung und Abrechnung der beantragten genehmigungspflichtigen Leistung(en) ist erst nach Erteilung der Genehmigung rechtens. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt werden.


Antragsformular

Teilnahmeerklärung