Abrechnungsfähige Leistungen nach EBM

01762 und 01766 im Rahmen der organisierten Krebsfrüherkennung Gebärmutterhalskrebs (oKFE-RL)
01826 im Rahmen der Empfängnisregelung;
19327 im Rahmen einer kurativen Untersuchung


Antragsberechtigt

Antragsberechtigt sind niedergelassene und ermächtigte Ärzte sowie zugelassene medizinische Versorgungszentren.


Voraussetzungen

Berechtigung zum Führen der Facharztbezeichnung:

  • Pathologie

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Zusatzweiterbildung „Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie“

  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe

und für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe zusätzlich:

  • Nachweis einer mindestens halbjährigen ganztägigen Tätigkeit oder einer vom Umfang her vergleichbaren, maximal 2-jährigen berufsbegleitenden Tätigkeit in der zytologischen Diagnostik in einem zytologischen Labor, das den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht, mit der persönlichen Beurteilung von mindestens 5.000 Fällen aus der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie sowie 200 zytologischen Untersuchungen unter Anwendung immunzytochemischer Sonderverfahren einschließlich des Abgleichs mit dem morphologischen Befund, in denen - ggf. unter Einbeziehung einer Lehrsammlung - mindestens 200 Fälle von Zervix-Karzinomen oder deren Vorstadien und davon 20 unter Anwendung immunzytochemischer Sonderverfahren enthalten sein müssen.

und

  • Erfolgreiche Teilnahme an der Präparateprüfung  nach Anlage 1 der QS-Vereinbarung Zervix-Zytologie

 oder

  • Nachweis der Zertifizierung in gynäkologischer Zytologie durch die Deutsche Gesellschaft für Zytologie (DGZ) für FÄ f. Pathologie und/oder Gynäkologie

Die räumliche und apparative Ausstattung der Zytologie-Einrichtung ist nach § 5 der Qualitätssicherungsvereinbarung nachzuweisen.


Dokumentationsvorgaben

Im Rahmen des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms Gebärmutterhalskrebs (oKFE-RL) besteht Dokumentationspflicht bei Abrechnung der EBM-Ziffern 01762 und 01766.


Hinweise

Soweit unter Anleitung und Aufsicht des zytologieverantwortlichen Arztes Präparatebefunder tätig werden sollen, sind diese namentlich zu benennen, die Arbeitszeiten anzugeben und deren fachliche Befähigung nach § 4 der Qualitätssicherungsvereinbarung nachzuweisen.