Der Vertrag regelt die Durchführung einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationären Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern - mit Ausnahme von Belegkrankenhäusern, Belegabteilungen und Praxiskliniken - im Sinne des § 115a SGB V.Die Regelungen sollen dazu beitragen, vollstationäre Krankenhausbehandlung in geeigneten Fällen zu vermeiden oder zu verkürzen.

gültig ab 01.07.1997

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