Vertrag zur gegenseitigen Unterrichtung über die Behandlung der Patienten sowie über die Überlassung und Verwendung von Krankenunterlagen nach § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V Dieser Vertag dient dazu, die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen zu fördern, um eine zweckmäßige , ausreichende und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten im ambulanten und stationären Bereich zu gewährleisten.

gültig ab 01.07.1997