Gegenstand der Rahmenvereinbarung zur Beteiligung der Krankenkassen an der Finanzierung von Heilmitteln, die an Fördereinrichtungen im Freistaat Sachsen erbracht werden:

 

Die Krankenkassen beteiligen sich an der Finanzierung der an sächsischen Fördereinrichtungen erbrachten nichtärztlichen Leistungen nach Maßgabe des Leistungskataloges gemäß § 2.

 

Fördereinrichtungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Förderschulen und die ihnen angeschlossenen Einrichtungen gemäß Schulgesetznovelle vom 15.07.1994, die inder Liste der Einrichtungen (Anlage 1) aufgeführt sind.

 

Einrichtungen, die nicht in der Liste enthalten sind, müssen die Mitwirkung an dieser Vereinbarung bei den Landesverbänden/-vertretung sächsischer Krankenkassen beantragen.

 

Fördereinrichtungen im Sinne dieser Vereinbarung sind sowohl Einrichtungen in öffentlicher wie auch in freier Trägerschaft, in denen geistig- und körperbehinderte Kinder im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V betreut werden.

gültig ab 01.08.1995